95. Die angeschuldigte Person hält fest, SSI empfinde die Meldungen für glaubhaft, weil sie im Wesentlichen übereinstimmten und nicht abgesprochen wirkten. Darauf entgegnete sie, die von SSI einstimmig qualifizierten Aussagen, die zum grössten Teil von Eltern stammten, würden von der Mehrheit der Athletinnen und Eltern nicht bestätigt und im Gegenteil stehe eine überwiegende Anzahl von Athletinnen und Eltern den negativen Meldungen gegenüber, die sich positiv über die angeschuldigte Person geäussert hätten.