Unter den gegebenen Umständen erscheine für SSI eine bloss milde Sanktionierung der angeschuldigten Person nicht mehr angemessen. Das Handeln der angeschuldigten Person hinterlasse den Eindruck, als sei sie in Bezug auf Themen wie die Gewährleistung eines angemessenen und zeitgemässen Umgangs mit minderjährigen Athletinnen im Leistungssport grundsätzlich, das Erkennen und Respektieren von körperlichen und insbesondere psychischen Grenzen minderjähriger Athletinnen, damit zusammenhängend das Stellen altersangemessener Forderungen, weiter das Einhalten angemessener Kommunikationsweisen, das