Neutral hinsichtlich der Strafzumessung sei zu werten, dass die angeschuldigte Person bei ihrer Befragung mitgewirkt habe; dazu sei sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht auch verpflichtet. Strafmilderungsgründe im Sinne von Abs. 3 der Bestimmung seien keine ersichtlich. So habe die angeschuldigte Person keine Ethikverstösse zeitnah eingestanden und sie zeige auch keine Reue beziehungsweise tätige Reue.