Ausserdem handle es sich bei den Athletinnen um Minderjährige. Ein einsichtiges Verhalten habe die angeschuldigte Person bisher weitgehend nicht gezeigt. Ebenso seien keine Anstrengungen zur Widergutmachung ersichtlich. Zu beachten sei ferner auch, dass es betreffend einen Fall, in dem es um die Athletin I._____ gegangen sei, bereits ein internes Untersuchungsverfahren gegeben habe - und dennoch habe keine Einsicht und kein Umdenken bei der angeschuldigten Person stattgefunden. Neutral hinsichtlich der Strafzumessung sei zu werten, dass die angeschuldigte Person bei ihrer Befragung mitgewirkt habe;