91. In Bezug auf die Zumessung der Disziplinarmassnahme sei strafverschärfend im Sinne von Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut zu werten, dass die Athletinnen gegenüber der angeschuldigten Person in einem Abhängigkeitsverhältnis stünden, wobei der angeschuldigten Person dies klar gewesen sei und sie diesen Zustand ausgenutzt habe. Zudem habe das angebliche Verhalten der angeschuldigten Person über den Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt und andauernd stattgefunden. Mehrere Athletinnen seien betroffen gewesen. Ausserdem handle es sich bei den Athletinnen um Minderjährige.