c derselben Bestimmung könnten Verstösse ausserdem mit einer vorübergehenden oder bei schwerwiegenden Verstössen dauernden Abberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation, zum Beispiel einem Vorstand, sanktioniert werden. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung könne das Schweizer Sportgericht zudem anstelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme ein zeitlich begrenztes Monitoring beziehungsweise Coaching einer fehlbaren Person durch eine unabhängige Betreuungsperson beziehungsweise -stelle anordnen.