90. Bezüglich der Disziplinarmassnahmen führt SSI aus, gemäss Art. 6.1 lit. b Ethik-Statut könnten Verstösse gegen das Ethik-Statut mit einem vorübergehenden oder bei schwerwiegenden Verstössen dauernden Verbot bestimmter Tätigkeiten im organisierten Sport (Sperren) sanktioniert werden. Nach lit. c derselben Bestimmung könnten Verstösse ausserdem mit einer vorübergehenden oder bei schwerwiegenden Verstössen dauernden Abberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation, zum Beispiel einem Vorstand, sanktioniert werden.