88. Auch mit den diversen unpassenden und unsensiblen Bemerkungen zu Körperbau und Essgewohnheiten der Athletinnen habe die angeschuldigte Person nicht nur die psychische, sondern letztlich auch die physische Integrität von Athletinnen verletzt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten primär gegen die psychische, jedoch auch gegen die physische Integrität der Athletinnen des X._____ verstossen habe. 20 16. Beantragte Sanktionen