2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut zu subsumieren, wonach eine psychische Beeinträchtigung insbesondere dann vorliege, wenn eine Person unter Ausnützung ihrer Machtposition oder eines Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber einer anderen Person durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholendes kontaktloses Verhalten eine krankheitswertige Veränderung bei der betroffenen Person hervorrufe. Gleiches gelte, wenn Athletinnen des X._____ ihr Verhalten in der Halle übermässig und ihre elementaren Bedürfnisse vernachlässigend anpassten, um nicht das Missfallen der angeschuldigten Person zu erregen.