Es bestünden diverse Hinweise, wonach einzelne Athletinnen ihre Essgewohnheiten aufgrund der Bemerkungen der angeschuldigten Person verändert hätten. Damit sei das Verhalten der angeschuldigten Person auch unter Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut zu subsumieren, wonach eine psychische Beeinträchtigung insbesondere dann vorliege, wenn eine Person unter Ausnützung ihrer Machtposition oder eines Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber einer anderen Person durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholendes kontaktloses Verhalten eine krankheitswertige Veränderung bei der betroffenen Person hervorrufe.