86. SSI stellt sich auf den Standpunkt, die angeschuldigte Person habe nach den Kategorien gemäss BRASSARD et al. seit Jahren psychische Gewalt gegenüber den Athletinnen des X._____ ausgeübt. Sie habe diverse herabwürdigende, schikanierende oder verhöhnende Aussagen gegenüber diversen Athletinnen gemacht. Wenn Athletinnen durch solche Äusserungen Essstörungen entwickelten, müsse von einer krankheitswertigen Veränderung bei der Athletin ausgegangen werden. Es bestünden diverse Hinweise, wonach einzelne Athletinnen ihre Essgewohnheiten aufgrund der Bemerkungen der angeschuldigten Person verändert hätten.