Auf dem Weg zur Toilette habe die angeschuldigte Person die Athletin weiterhin angeschrien. U._____ habe so laut in der Toilette geweint, dass man sie bis in die Trainingshalle gehört habe. SSI bezeichnet die Verhaltensweise der angeschuldigten Person als anschreien, verbal erniedrigend, demütigen, Schuld zuweisen, wegschicken sowie emotional vernachlässigen und zählt diese zu den Dimensionen der Demütigung, emotionale Kälte, Isolierung und psychische Vernachlässigung. SSI stellt sich auf den Standpunkt, dass die angeschuldigte Person diesbezüglich psychische Gewalt ausgeübt habe. 15. Gesamtbetrachtung