SSI kommt hier zum Schluss, das Verständnis für Verhalten und Bedürfnisse einer Athletin in jungem Alter scheine der angeschuldigten Person weitgehend zu fehlen. Ebenfalls auffällig erscheine, dass diese sich dazu geäussert habe, der Vorfall sei für sie selbst traumatisch gewesen bezugnehmend auf die Äusserungen der Mutter, für das ukrainische Mädchen sei der Vorfall dagegen nicht schlimm gewesen. SSI wertet das Anschreien der Athletin als Form der psychischen Gewalt in den Dimensionen Demütigung, Bedrohung und altersunangemessene Forderungen.