Die angeschuldigte Person habe die Mutter der Athletin angerufen und darauf bestanden, dass diese ihre Tochter abholen solle. Nach dem Telefonat habe die angeschuldigte Person G._____ weinend zurückgelassen. SSI stellt sich auf den Standpunkt, die angeschuldigte Person schiebe die Verantwortung für ihr eigenes Fehlverhalten gegenüber Athletinnen anderen zu: den Eltern, den Athletinnen, den Umständen, etc.