Die angeschuldigte Person habe dazu zu Protokoll gegeben, sie habe mit G._____ wenig zu tun, diese sei nicht in ihrer Gruppe. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Athletinnen und von D._____ zu diesem Vorfall sei es jedoch die angeschuldigte Person selber gewesen, die die Anweisung gegenüber G._____ gegeben habe und niemand sonst. Der Verweis, sie habe mit G._____ wenig zu tun, müsse deshalb als unglaubhafte Ausrede bezeichnet werden. SSI beurteilt den Vorfall als psychische Gewalt, ausgedrückt durch Demütigung, altersunangemessene Forderungen und psychische Vernachlässigung.