78. SSI führt diesbezüglich aus, von mehreren Athletinnen und Eltern sowie von weiteren Personen sei erwähnt worden, die angeschuldigte Person bevorzuge manche Athletinnen beziehungsweise Familien. Es seien dabei weitgehend übereinstimmende Aussagen dazu gemacht worden, welche Athletinnen beziehungsweise Familien die bevorzugten seien. Wiederholt sei geäussert worden, die angeschuldigte Person bevorzuge Athletinnen, deren Eltern besonders unterstützend ihr gegenüber oder gegenüber dem X._____ aufträten.