76. Die angeschuldigte Person habe nicht bestritten, dass sie zumindest die Athletin G._____ gegen deren Willen gefilmt habe. Betreffend andere Athletinnen habe sie erklärt, sie habe diese zu Trainingszwecken gefilmt. Die angeschuldigte Person führte betreffend G._____ aus, dass sie diese gefilmt habe, um ihren Eltern aufzuzeigen, dass ihre Tochter Schmerzen habe und sie so für sie gekämpft habe. SSI erscheinen diese Ausführungen nicht bis wenig glaubhaft. Gemäss SSI handle es sich dabei um eine schlechte Ausrede. Es habe kein rechtfertigender Grund bestanden, G._____ gegen deren klar erkennbaren Willen zu filmen.