75. Diverse Athletinnen, insbesondere G._____, bestätigten im Rahmen der Befragungen durch SSI, sie seien mehrfach gegen ihren klar ersichtlichen Willen gefilmt worden. Angesichts der weitgehend übereinstimmenden Schilderungen erachtet SSI den Sachverhalt diesbezüglich als klar erstellt. SSI stellt sich auf den Standpunkt, das Filmen gegen den Willen einer Person sei für die betroffene Person demütigend und könne sich selbstwertmindernd auswirken. Es sei eine Grenzverletzung der Intimität und ein Missbrauch des Vertrauens.