16 angeschuldigte Person steuere auf diese Weise das von ihr gewünschte Verhalten der Athletinnen. SSI stuft dieses Verhalten als Manipulation ein, was gemäss BRASSARD et al. den Dimensionen Demütigung und Bedrohung zuzuordnen ist. 12. Filmen durch die angeschuldigte Person gegen den Willen von Athletinnen