Besonders auffällig hätten auch die Ausführungen zu R._____ und S._____ erschienen, zu welchen die angeschuldigte Person vor der EM gesagt habe, dass sie bei der Vorbereitung durch Weglassen von Süssigkeiten eines, zwei Kilogramm abnehmen sollten. Bei bereits untergewichtigen Athletinnen dürfe eine solche Äusserung nicht vorkommen. Die Erklärung der angeschuldigten Person, dass sie damit den Aufbau mit gesunden Lebensmitteln habe vorbereiten wollen, erscheint SSI nicht glaubhaft. Die Antragstellerin stuft diese Verhaltensweise als psychische Gewalt ein, die sich durch Demütigung und Erniedrigung zeigt.