6. Bezeichnung von F._____ als "Psycho" 63. Im Rahmen der Befragung bestätigte die angeschuldigte Person, dass sie die besagte Athletin im Jahr 2021 als "Psycho" bezeichnet habe. Gemäss SSI habe die angeschuldigte Person diesbezüglich nicht die geringste Sensibilität gezeigt, sondern sich entsprechend abwertend über die Familie F._____ geäussert und gleichzeitig die Verantwortung für die angeblichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Athletin der Familie F._____ beziehungsweise den angeblichen innerfamiliären Problemen zugeschoben.