62. SSI vertritt die Ansicht, dass die Schilderungen der Athletinnen diesbezüglich insgesamt glaubhaft seien. Die Beschreibungen hätten sich vielfach gedeckt, die beschriebene Vorgehensweise der angeschuldigten Person sowie der jeweilige Zusammenhang hätten sich geähnelt und klare Muster erkennen lassen. Die angeschuldigte Person sei eine wichtige Bezugsperson für die Gymnastinnen. Indem sie die vulnerablen Kinder und Jugendlichen immer wieder angeschrieben, verbal erniedrigt und beleidigt habe, sei sie ihrer emotionalen Verantwortung nicht nachgekommen.