60. SSI stellt sich auf den Standpunkt, das Weinen der Athletinnen sei Ausdruck und Folge einer schlechten Atmosphäre während des Trainings. Die angeschuldigte Person habe die Pflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um den Athletinnen den Druck etwas zu nehmen. Sie habe kritisch zu prüfen. ob ihre Trainingsmethoden entsprechende Denkweisen und entsprechendes Verhalten der Athletinnen (mit-)verursache. Entsprechende Selbstreflexion sei bei der angeschuldigten Person nicht existent. 5. Anschreien, Beleidigen und verbale Erniedrigung