59. Die angeschuldigte Person habe zum Weinen der Athletinnen teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht. Einerseits habe sie geschildert, dies habe sich im Verlauf ihrer vierjährigen Tätigkeit gebessert, andererseits habe sie selbst ausgeführt, dass beispielsweise 13 G._____ oft weine. Es scheine folglich selbst nach ihren Angaben regelmässig vorgekommen zu sein, dass in ihrem Training Athletinnen weinten.