56. SSI vertritt den Standpunkt, dass im Rahmen einer pädagogischen Bindung Angst nie gut sei. Eine Angstkultur gehöre nicht in die Sporthalle, da sie zu grosser Verunsicherung der Athletinnen und in der Folge zu einer Einschränkung der Leistung führe. 57. SSI sieht als erstellt an, dass im X._____ unter der Trainingsverantwortung der angeschuldigten Person eine Angstkultur im klassischen Sinne geherrscht habe. 4. Weinen der Athletinnen während Trainings beziehungsweise bei Wettkämpfen in Begleitung der angeschuldigten Person