Die angeschuldigte Person habe eingeräumt, gegenüber einer Athletin gewisse unsensible Äusserungen getätigt zu haben, habe diese allerdings leicht anders dargestellt als anlässlich der Befragungen geschildert. Als Entschuldigung habe sie beispielsweise auf Eltern verwiesen, die angeblich Druck ausgeübt hätten. Solches Verhalten sei als unberechenbar zu bezeichnen, was zu Verunsicherung bei den Athletinnen führe. 3. Angstkultur in der Halle beziehungsweise während des Trainings bei der angeschuldigten Person