46. Das Gericht beschloss somit, den prozessualen Antrag von SSI Ziff. 4 abzuweisen und dem Antrag der angeschuldigten Person, dass keine weiteren Personen zu befragen seien, stattzugeben, da aus der Sicht des Schweizer Sportgerichts ausreichend Informationen vorhanden und genügend Akten ins Recht gelegt worden sind. 47. Schliesslich erhielten die Parteien Gelegenheit, sich im Rahmen der Schlussvorträge abschliessend zu Sache zu äussern. Die angeschuldigte Person hatte zudem das letzte Wort. Am Ende der Verhandlung bestätigten die Parteien, dass ihr rechtliches Gehör in vollem Umfang gewahrt worden sei.