Das Bundesamt für Sport sei durch das Schweizer Sportgericht (ausschliesslich) mit dem Dispositiv deren Entscheids zu bedienen. 13. Der Schweizerische Turnverband sei vom Schweizer Sportgericht in geeigneter Weise über die mit dem begründeten Entscheid des Schweizer Sportgerichts zusammenhängenden, vom Schweizerischen Turnverband wahrzunehmenden Aufgaben in Kenntnis zu setzen." Ergänzend stellte SSI den Antrag, es seien gegenläufige Anträge der angeschuldigten Person abzuweisen.