Die angeschuldigte Person wurde aufgefordert, innert derselben Frist eine Vollmacht der Rechtsvertretung nachzureichen. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden werde und dass das Urteil nach Massgabe des VerfRegl 4 unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde. 33. Gleichentags reichte die Rechtsvertretung der angeschuldigten Person per E-Mail die unterzeichnete Verfahrensverfügung und die Vollmacht ein.