Das Bundesamt für Sport sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (ausschliesslich) mit dem Dispositiv deren Entscheids zu bedienen. 13. Der Schweizerische Turnverband sei von der Disziplinarkammer des Schweizer Sports in geeigneter Weise über die mit dem begründeten Entscheid der Disziplinarkammer des Schweizer Sports zusammenhängenden, vom Schweizerischen Turnverband wahrzunehmenden Aufgaben in Kenntnis zu setzen. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht A. Vorbemerkung