Der Entscheid der Disziplinarkammer des Schweizer Sports sei im Sinne von Art. 6.3 Abs. 2 Ethik-Statut zu veröffentlichen, unter namentlicher Nennung von A._____. 11. Swiss Olympic sei mit dem begründeten Entscheid der Disziplinarkammer des Schweizer Sports zu bedienen. 12. Das Bundesamt für Sport sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (ausschliesslich) mit dem Dispositiv deren Entscheids zu bedienen.