16. Aufgrund der erhaltenen Meldungen ging SSI davon aus, dass die angeschuldigte Person gegenüber den Athletinnen psychische Gewalt anwende, was unter die Verletzung der physischen [recte: psychischen] Integrität im Sinne des Ethik-Statuts zu subsumieren sei. Ebenfalls untersuchte die SSI den im Raum stehenden Vorwurf der Verletzung der physischen Integrität der Athletinnen. 4 2. Untersuchungsverfahren