{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2025-12-03", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/210", "Zeit UTC": "03.12.2025 00:04:43", "Checksum": "779ae067fd5ac36b416f65167626038f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n208. Das Schweizer Sportgericht stellt fest, dass SSI im vorliegenden Fall ihren gesetzlichen Auftrag im Sinne der SpoFöV (insbesondere Art. 72f Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 2 SpoFöV) erfüllte. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit SSI eine Leistungsvereinbarung ab und SSI wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit Finanzhilfen\nzur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt. In casu hat SSI nicht substantiiert, inwiefern das Verhalten der anschuldigten Person bei SSI über den gesetzlichen Auftrag hinausgehende Kosten verursacht haben soll. Der Antrag von SSI auf Parteikostenersatz wird\ndementsprechend abgewiesen.\n\n209. Die angeschuldigte Person wurde demgegenüber eines Ethikverstosses für schuldig erklärt.\nAuch wenn die angeschuldigte Person nicht entsprechend der beantragten Disziplinarmassnahmen der Antragstellerin sanktionert wird, unterliegt sie dennoch im Wesentlichen mit\nihren Anträgen. In jedem Fall liegt kein Freispruch im Sinne von Art. 25 Abs. 5 VerfRegl vor.\nDer Antrag der angeschuldigten Person auf Parteikostenersatz wird dementsprechend abgewiesen.\n\n24 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n47\n210. Basierend auf dem VerfRegl sowie unter Berücksichtigung, dass beide Parteien mit dem\nüberwiegenden Anteil ihrer Anträge unterliegen, sind im vorliegenden Verfahren folglich\nkeine Parteikosten zu sprechen.\n\n48\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. Die angeschuldigte Person wird eines Verstosses gegen Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2022 für schuldig erklärt.\n\n2. Die angeschuldigte Person wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. a des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2022 schriftlich verwarnt.\n\n3. Die angeschuldigte Person wird verpflichtet, auf eigene Kosten ein Coaching von mindestens\nsechzehn (16) Stunden zu absolvieren, in welchem sie das eigene Verhalten als Trainerin im\nLeistungssport reflektiert, wobei sie sich zum Voraus die Geeignetheit des gewählten\nCoaching-Angebots von Swiss Sport Integrity bestätigen zu lassen und gegenüber Swiss Sport\nIntegrity den Nachweis zu erbringen hat, das Coaching absolviert zu haben.\n\n4. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 4'000 festgesetzt und\nSwiss Sport Integrity auferlegt.\n\n5. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.\n\nBern, Schweiz\nDatum: 26. Februar 2025\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHT\n\nSven Hintermann\nVorsitzender Richter\n\nAnita Züllig Benvenuto Savoldelli\nRichterin Richter\n\n49\n"}