{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n 45\nPerson zur Erstattung der Kosten aus dem Untersuchungsverfahren oder eines Teils davon\nzu verurteilen.\n\n197. Da das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut den Zuschuss zu den Kosten der Untersuchung als Disziplinarmassnahme betrachtet, ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht,\ndass Art. 15 Abs. 2 VerfRegl SSI keine geeignete Rechtsgrundlage darstellt: Das Schweizer\nSportgericht als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV darf nur jene Massnahmen\nergreifen oder Sanktionen aussprechen, die in den für das Schweizer Sportgericht einschlägigen Reglementen - insbesondere der Dachorganisation Swiss Olympic - vorgesehen sind. 23\nDas Schweizer Sportgericht weist den Antrag von SSI zur teilweisen Überbürdung der Untersuchungskosten daher ab.\n\n4. Öffentlichkeit und Eröffnung\n\n198. SSI beantragt, der Entscheid des Schweizer Sportgerichts solle mit namentlicher Nennung\nder angeschuldigten Person veröffentlicht werden. Zudem sei Swiss Olympic mit dem begründeten Entscheid des Schweizer Sportgerichts zu bedienen. Das Bundesamt für Sport sei\nausschliesslich mit dem Dispositiv des Entscheids zu bedienen. Der STV müsse in geeigneter\nWeise informiert werden.\n\n199. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1\nlit. h und Art. 8.2 Ethik-Statut vom 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest,\ndass das zum Zeitpunkt der vorliegenden Ethikverstösse geltende Ethik-Statut die Veröffentlichung des Schuldspruchs und der Konsequenzen, d.h. die Veröffentlichung des Entscheids\nmit namentlicher Nennung der angeschuldigten Person, nicht zulässt.\n\n200. Gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 SpoFöV erlässt das Schweizer Sportgericht die zur\nAufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und\ninformiert das Bundesamt für Sport (BASPO) über seine Entscheide. Art. 23 Abs. 1 lit. b Ziff. 3\nund 3 sowie Abs. 3 VerfRegl sehen zudem vor, dass das Schweizer Sportgericht auch Swiss\nOlympic und die nationale Sportorganisation, die für die vom Ethikverstoss betroffenen\nSportart zuständig ist, über den Entscheid informiert.\n\n201. Das Schweizer Sportgericht veröffentlicht den vorliegenden Entscheid folglich in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorgaben und tritt deshalb auf die entsprechenden Anträge nicht ein.\n\nVIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht\n\n1. Höhe der Verfahrenskosten\n\n202. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch\nüber die Kosten des Verfahrens.\n\n203. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Tatsache,\ndass der vorliegende Entscheid auf Basis eines aufgrund einer Vielzahl an vorgeworfenen\nEthikverstössen äusserst umfangreichen Untersuchung basiert und auch in der Beurteilung\nentsprechend aufwendig ausfiel, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer\n\n23\nvgl. Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff 2 SpoFöV in Verbindung mit den Erläuterungen des Bundesamtes für Sport\nBASPO vom Januar 2023, S. 18\n\n46\nSportgericht auf CHF 4'000 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem\nnicht kostendeckend ist.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n204. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel\nder angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die\nKosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann\nauch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen,\nwenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO 24 gelten sinngemäss\n(Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n205. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere weil die\nAntragstellerin mit dem überwiegenden Anteil ihrer Anträge unterliegt und die angeschuldigte Person seit ihrer gemäss Aussage von N._____ (Vereinspräsident des X._____) anlässlich der Hauptverhandlung durch die Untersuchung von SSI verursachte Kündigung und Freistellung ihre Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben konnte, werden die Kosten der Antragstellerin auferlegt.\n\nB. Parteikostenersatz\n\n206. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne\nvon Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI. Gemäss Art. 25 Abs. 5 VerfRegl\nhat die angeschuldigte Person im Falle eines Freispruches Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren\nveranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat.\n\n207. In ihren schriftlichen Eingaben beantragen beide Parteien Parteikostenersatz und reichten\nauf Aufforderung des Schweizer Sportgerichts anlässlich der Hauptverhandlung ihre Honorarnoten ein.\n\n"}