{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n189. Mit Bezug auf das Filmen einer Athletin gegen deren Willen ist ebenfalls strafverschärfend\nzu berücksichtigen, dass es sich um eine minderjährige Athletin handelte und die angeschuldigte Person in ihrer körperlich und faktisch überlegenen Rolle als Cheftrainerin dies auch\ndurchsetzte. Strafmildernd ist mit Bezug auf das Motiv zu berücksichtigen, dass die angeschuldigte Person dies in der Absicht tat, den Eltern zu beweisen, dass die minderjährige\nAthletin überfordert war und Schmerzen hatte, weil ihr die Eltern dies laut Aussagen der\nangeschuldigten Person sonst nicht geglaubt hätten. Diese Beurteilung hält auch dann\nstand, wenn es wie oben angeführt an der angeschuldigten Person gelegen hätte, einen weniger invasiven Weg zum Wohle des Kindes zu finden.\n\n190. Die angeschuldigte Person hat zudem sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht stets freiwillig mitgewirkt, umfassend Auskunft erteilt und die oben erwähnten Verstösse zeitnah bestätigt. Ebenso handelte es sich beim Filmen der minderjährigen Athletin gegen deren Willen um ein einmaliges Vorkommnis dieser\nArt. Diese Umstände sind ebenfalls strafmildernd zu werten.\n\n191. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht,\ndass eine Verwarnung im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. a Ethik-Statut vorliegend zielführend\nund angemessen ist. Ebenso erachtet das Schweizer Sportgericht ein Coaching von mindestens sechzehn (16) Stunden für angemessen, in welcher die angeschuldigte Person das\n\n44\neigene Verhalten als Trainerin reflektiert. Diese Massnahme ist geeignet, um die angeschuldigte Person im Umgang mit minderjährigen Athlet:innen zu sensibilisieren und um ihre Trainingsmethoden wo notwendig anzupassen. Diese Massnahme geht nach Ansicht des\nSchweizer Sportgerichts auch in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das\nNotwendige heraus, doch liefert sie Wissen und Schulung in der Länge von zwei ganzen Arbeitstagen.\n\n192. Anders als SSI erachtet das Schweizer Sportgericht angesichts der vorliegenden Umstände\njedoch eine Busse für nicht gerechtfertigt, insbesondere da es sich bei den Verstössen um\nsolche geringfügiger Natur handelt und die angeschuldigte Person das Coaching entsprechend bereits auf eigene Kosten zu tragen hat. Deshalb wird auf die Verhängung einer zusätzlichen Geldbusse nach Art. 6.1 Abs. 1 lit. e Ethik-Statut verzichtet und der entsprechende\nAntrag von SSI abgewiesen.\n\n193. Ferner beurteilt das Schweizer Sportgericht angesichts der vorliegenden Umstände eine\nSperre betreffend das Trainieren minderjähriger Athlet:innen sowie als Organmitglied eines\nSportvereins- oder -verbands als unangemessen und unverhältnismässig. Beim Tätigkeitsverbot handelt es sich um eine äusserst schwerwiegende Sanktion in der Schweiz, die nicht\nweiter ausgedehnt werden darf, als der Zweck der Prävention es erfordert. Wie im Schweizer\nStrafrecht muss ein Tätigkeitsverbot auch gemäss Ethik-Statut für jene Härtefälle vorgesehen\nsein, die zum Schutze von Minderjährigen auch erforderlich sind. Im vorliegenden Fall würde\nein Tätigkeitsverbot nach Ansicht des Schweizer Sportgericht über den notwendigen Rahmen hinausschiessen, zumal davon auszugehen ist, dass die angeschuldigte Person mit der\nBegleitung durch ein Coaching ein ihre Trainingsmethoden und ihr Verhalten den Athleti:nnen gegenüber anpassen wird. Angesichts der vorliegend erstellten Verstösse erblickt\ndas Schweizer Sportgericht keine unmittelbare Gefahr im Training für minderjährige Athlet:innen, weshalb das private Interesse der angeschuldigten Person, weiterhin ihre Tätigkeit\nausüben zu dürfen und damit ihrer eigentlichen Erwerbstätigkeit nachzukommen, gegenüber dem Interesse einer während der Dauer des Coachings anhaltenden Sperre als Trainerin (und mit Bezug auf die Tätigkeit als Organmitglied weit darüberhinausgehende Sperre)\nklar überwiegt. Aus diesen Gründen ist der entsprechende Antrag von SSI ebenfalls abzuweisen.\n\n3. Kosten des Untersuchungsverfahrens vor SSI\n\n194. Gemäss Art. 15 Abs. 2 VerfRegl SSI22 kann SSI vor der rechtsprechenden Instanz Anträge zur\nÜberbürdung der Kosten des Untersuchungsverfahrens an andere Parteien stellen, wobei\ndas Schweizer Sportgericht gemäss Art. 15 Abs. 3 VerfRegl SSI sein Verfahrensreglement anwendet.\n\n195. Im Untersuchungsbericht sowie in der Hauptverhandlung beantragte SSI, der angeschuldigten Person einen Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'000\naufzuerlegen. Zur Begründung bringt SSI im Untersuchungsbericht vor, dass die Vorwürfe\ngegen die angeschuldigte Person im Wesentlichen bestätigt worden seien und der angeschuldigten Person daher ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens auferlegt werden\nsolle.\n\n196. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1\nlit. g Ethik-Statut vom 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass das zum\nZeitpunkt der beurteilten Vorfälle geltende Ethik-Statut es nicht zulässt, die angeschuldigte\n\n22\nVerfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände, Version\nmit Inkrafttreten per 15. Februar 2023 (VerfRegl SSI).\n\n"}