{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n186. Mit Blick auf das Motiv, die Umstände der Verletzung sowie des Grades des Verschuldens\nder angeschuldigten Person, deren Einsicht und mögliche Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses sowie weiterer strafverschärfenden und strafmildernden Punkte im Sinne von Art. 6.2 Ethik-Statut ist festzuhalten, dass der Umgang der angeschuldigten Person mit weinenden minderjährigen Athletinnen die psychische Integrität von\n(damals) ungefähr zehn- bis zwölfjährigen Kindern verletzte. Nach Ansicht des Schweizer\nSportgerichts können und dürfen Trainer:innen im Leistungssport strenge Methoden anwenden und auch im Sinne einer strukturierten Leistungssteigerung ein im Vergleich zum\nBreitensport deutlich höheres Mass an Disziplin und Ordnung einfordern und durchsetzen.\nDas Training im Leistungssport ist dabei in höchstem Masse anspruchsvoll und naturgemäss\nauch in jeder Sportart nur für einen Teil von Athlet:innen geeignet, nämlich insbesondere\nfür jene, die sich dem ständigen Vergleich mit Konkurrent:innen aussetzen und auch bereit\nsind, mit deutlich mehr Niederlagen als Erfolgen umzugehen. Zugleich liegt es in der primären und grundlegenden Verantwortung der Eltern und gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Athlet:innen, das emotionale und psychische Wohlbefinden ihrer Kinder zu\nüberwachen und zu schützen. Ein:e Trainer:in, der/die in Trainingseinheiten einen strengen\nAnsatz verfolgt, ist dabei immer verpflichtet, für eine sichere und respektvolle Umgebung\nzu sorgen und insbesondere im Umgang mit Kindern ein sorgfältiges und verhältnismässiges\nVerhalten an den Tag zu legen. Dies hat mit dem nötigen Feingefühl zu geschehen, soweit\ndies vernünftigerweise erwartet werden darf. Wenn die angeschuldigte Person (ungefähr)\nzehnjährige, teilweise aus Überforderung weinende Kinder zur Beruhigung ohne etablierte\nBegleitung zur Toilette schickt und solche Situationen regelmässig vorkommen, so lässt sie\ndieses erforderliche Mindestmass an Mitgefühl vermissen. Zudem müsste eine Trainerin mit\nder Erfahrung der angeschuldigten Person wissen, wie mit Überforderung zielgerichtet umgegangen werden kann. Und wenn die angeschuldigte Person feststellt, dass ein Kind trotz\naller Massnahmen zu überfordert für die entsprechenden Trainings ist, dann liegt es in ihrer\nVerantwortung, die entsprechenden Kinder an eine geringere Leistungsstufe und womöglich\nan eine andere Trainingsgruppe ausserhalb des von ihr betreuten Leistungszentrums zu verweisen. Solche Entscheide hat die angeschuldigte Person auch trotz Druck von Eltern, die\nKinder im Training der angeschuldigten Person zu behalten, im Interesse der minderjährigen\nAthletinnen durchzusetzen. Es liegt in der Verantwortung einer Cheftrainerin, dem Druck\n\n43\nallenfalls überehrgeiziger Eltern, wie sie überall im Leistungssport vorkommen, entgegenzuhalten.\n\n187. Dass es sich bei den betroffenen Kindern um minderjährige Athletinnen handelte, ist strafverschärfend zu berücksichtigen. Dass die angeschuldigte Person in diesen Fällen teilweise\nKontakt mit den Eltern der betroffenen Kinder aufgenommen und diese auch auf die Überforderung oder mögliche medizinische Probleme hingewiesen hat und teilweise Hilfstrainerinnen zu den weinenden Kindern nachschickte, um nach ihnen zu sehen, ist strafmildernd\nzu berücksichtigen. Die umfassendere Verantwortung für den Umgang mit den emotionalen\nReaktionen eines Kindes, einschliesslich in Fällen von Überforderung oder emotionaler Aufruhr, liegt bei den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten, die letztlich für das allgemeine\nWohlergehen des Kindes ausserhalb des unmittelbaren leistungssportlichen Kontextes verantwortlich sind. Für die angeschuldigte Person war es zudem menschlich kaum möglich,\nrund zwanzig Kinder während eines Leistungssporttrainings einzeln auch emotional zu betreuen oder selbst die Halle zu verlassen, um nach den betroffenen Kindern zu schauen.\nDiese beiden Umstände sind nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts ebenfalls als strafmildernd zu berücksichtigen. Zudem wurde das X._____ mehrmals auf nicht ausreichende\nPersonalressourcen hingewiesen.\n\n188. Ferner ist für das Schweizer Sportgericht auch relevant, dass der besagte Verstoss keinem\nsystematischen Mobbing gleichkommt. Aufgrund der Akten und Aussagen diverser Personen ist auch nicht erstellt, dass die Handlungen der angeschuldigten Person auf eine Ausgrenzung der minderjährigen Athletinnen gezielt waren und/oder diese Handlungen krankheitswertige Veränderungen bei Letzteren hervorrief. Ebenfalls nicht erstellt ist, dass Eltern\nihre Kinder aus dem Training mit der angeschuldigten Person herausnahmen. Dabei handelt\nes sich nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts ebenfalls um ein Indiz dafür, dass die für\ndas Wohlergehen ihrer Kinder prioritär verantwortlichen Eltern hierfür keine dringende Notwendigkeit erblickten und auch keine entsprechenden Verhaltensänderungen der Kinder\nwahrnahmen. Insgesamt ist der Verstoss gegen Art. 2.1.2 Ethik-Statut mit Bezug auf die Reaktion der angeschuldigten Person auf das Weinen einiger Kinder aus der Sicht des Schweizer Sportgerichts aufgrund der vorstehenden Ausführungen als geringfügig einzustufen.\n\n"}