{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n • SSI erachtet die angeblichen Verstösse der angeschuldigten Person gegen das Ethik-\nStatut als schwerwiegend. Das Handeln der angeschuldigten Person hinterlasse den\nEindruck, als sei sie in Bezug auf Themen wie der Gewährleistung eines angemessenen\nund zeitgemässen Umgangs mit minderjährigen Athletinnen im Leistungssport, des Erkennens und Respektierens von körperlichen und insbesondere psychischen Grenzen\nminderjähriger Athletinnen, des Einhaltens angemessener Kommunikationsweisen,\ndes Gewährleistens einer gesunden Trainingskultur und des Anwendens zeitgemässer,\nden in der Schweiz angestrebten Kulturwandel im Sport berücksichtigender Trainingsmethoden nicht ausreichend sensibilisiert. Entsprechend erscheine SSI dringend angezeigt, die Angeschuldigte zu verpflichten, sich diesbezüglich in geeigneter Form und in\nangemessenem Umfang mit ihren Vorgehensweisen und Werten auseinanderzusetzen, um die notwendige Verbesserung zu erreichen. Sie sei daher zu verpflichten, ein\ndafür geeignetes Coaching in Anspruch zu nehmen (inkl. Begleitung durch eine\nCoach:in nach Vollendung dieses Coachings und quartalsweiser Rechenschaftsablegung während zwei Jahren ab Wiederaufnahme der Trainerinnentätigkeit). Bis dies erfolgt sei, sei ihr zu untersagen, in der Schweiz minderjährige Athlet:innen zu trainieren\nund zudem sei die angeschuldigte Person für drei Jahre von jeglicher Organmitgliedschaft im Schweizer Sport zu sperren.\n\n• Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 6.3 Abs. 3 Ethik-Statut seien keine ersichtlich;\nso habe die angeschuldigte Person keine Ethikverstösse zeitnah eingestanden und auch\nkeine Reue beziehungsweise tätige Reue gezeigt. Die angeschuldigte Person habe weitestgehend auch kein einsichtiges Verhalten gezeigt. Sie habe die Vorfälle weitestgehend bagatellisiert. Anstrengungen zur Wiedergutmachung seien ebenfalls keine ersichtlich.\n\n• Straferhöhend sei zu werten, dass die Athletinnen gegenüber der angeschuldigten Person in einem Abhängigkeitsverhältnis stünden, wobei der angeschuldigten Person dies\nklar gewesen sei und sie diesen Umstand ausgenützt habe. Zudem habe das beschriebene Verhalten der angeschuldigten Person über den Zeitraum von mehreren Jahren\nwiederholt beziehungsweise andauernd stattgefunden und es seien mehrere Athletinnen - wenn auch in unterschiedlichem Ausmass - davon betroffen gewesen. Ausserdem\nhandle es sich bei den Athletinnen um Minderjährige. lnsofern seien sämtliche in\nArt. 6.2 Abs. 2 angeführten Verschärfungsgründe erfüllt.\n\n• Neutral hinsichtlich der Strafzumessung sei zu werten, dass die angeschuldigte Person\nbei ihrer Befragung mitgewirkt habe; dazu sei sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht\nverpflichtet gewesen.\n\n183. Die angeschuldigte Person führte in ihren Eingaben sowie anlässlich der Hauptverhandlung\nim Zusammenhang mit der Frage der Sanktion insbesondere aus, SSI verliere betreffend die\nbeantragten Sanktionen jedes Mass. Der Eindruck von SSI stütze sich in erster Linie auf subjektive anonyme Anschuldigungen sowie auf Aussagen zweier der angeschuldigten Person\noffen feindlich gesinnten Personen. Hinsichtlich des Berufsverbots verliere SSI kein Wort bezüglich des Verhältnisses des beantragten Berufsverbots mit der verfassungsmässigen Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV. Die angeschuldigte Person habe ihre Ausbildung und ihre\n\n42\ngesamte bisherige berufliche Laufbahn gänzlich ihrer Trainerinnentätigkeit gewidmet. Mit\neinem Tätigkeitsverbot würde sie ihrer einzigen Erwerbstätigkeit beraubt. Angesichts der\nTatsache, dass SSI der angeschuldigten Person weder die Ausübung physischer noch sexueller Gewalt vorwerfen könne, fehle es zudem an jeder sachlichen Grundlage für ein Berufsverbot.\n\n184. Das Schweizer Sportgericht gelangt nach Würdigung sämtlicher Argumente und massgeblicher Faktoren in Bezug auf die Frage der Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 6.1 und 6.2\nEthik-Statut zu folgendem Ergebnis:\n\n185. Im Rahmen der Prüfung nach Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist zu berücksichtigen, dass es sich\nbei der vorliegenden Verletzung des Ethik-Statuts um eine Verletzung der psychischen Integrität nach Art. 2.1.2 und somit um eine Misshandlung gemäss Art. 2.1 Ethik-Statut handelt. Das Interesse an einer abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten ist in casu\nals in gewisser Hinsicht bedeutsam zu werten. Bei der Prüfung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die zwei vorliegend festgestellten Verstösse aus den nachstehenden Gründen\ninsgesamt als eher geringfügig einzustufen sind und dass die angeschuldigte Person sowohl\nim Untersuchungsverfahren als auch im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht mitgewirkt und sich von Beginn weg kooperativ gezeigt hat.\n\n"}