{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n 40\nLast gelegten Vorwürfe ein bestimmtes, klar erkennbares Muster zulassen, ob die angeschuldigte Person über die Dauer des gesamten Jahres 2022 bis zu ihrer Freistellung beim X._____\ndauernde psychische Gewalt gegenüber den Athlet:innen ausübte und/oder ob eine angebliche Vielzahl an schwereren oder geringfügigeren Verstössen, die sich einer der zur Konkretisierung des Tatbestands von Art. 2.1.2 von der Antragstellerin herangezogenen sechs Dimensionen von BRASSARD et al. zuordnen lassen, und ob sie somit durch ihr Verhalten in seiner Gesamtheit eine Verletzung der psychischen Integrität einer unbestimmten Anzahl von\nAthletinnen bewirkte. Dabei kann auch offengelassen werden, ob und inwiefern sich die Einordnung der psychischen Gewalt in die besagten sechs Dimensionen von BRASSARD et al. dafür eignen, den Tatbestand von Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts zu prüfen beziehungsweise zu\nkonkretisieren.\n\n178. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und der Positionen der Parteien gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass die Handlungen der\nangeschuldigten Person einzig in Bezug auf den Umgang mit weinenden Athletinnen sowie\nmit dem Filmen entgegen dem Willen einer Athletin den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-\nStatut erfüllen und die psychische Integrität im Sinne von Art. 2.1.2 Ethik-Statut verletzten.\n\nB. Konsequenzen und Massnahmen\n\n1. Grundsätzliches\n\n179. Der Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut stellt einen Verstoss gegen das Ethik-Statut dar\n(vgl. Art. 2 Ethik-Statut). Gemäss Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut spricht das Schweizer Sportgericht im Fall von Ethikverstössen eine angemessene Disziplinarmassnahme aus.\n\n2. Disziplinarmassnahmen und deren Zumessung\n\n180. Nach Art. 6.1 Abs. 1 Ethik-Statut können Ethikverstösse mit einer Verwarnung (lit. a), einer\nvorübergehenden oder dauernden Sperre (lit. b), einer vorübergehenden oder dauernden\nAbberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation (lit. c), einem vorübergehenden\noder dauernden Ausschluss aus einer Sportorganisation (lit. d) und Geldbussen bis zu\nCHF 50’000 (lit. e) sanktioniert werden, wobei eine oder auch mehrere Disziplinarmassnahmen ausgesprochen werden können. Ausserdem kann das Schweizer Sportgericht nach\nArt. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut anstelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme ein zeitlich begrenztes Monitoring beziehungsweise Coaching einer fehlbaren Person durch eine\nunabhängige Betreuungsperson bzw. -stelle anordnen.\n\n181. Die Zumessung von Disziplinarmassnahmen erfolgt nach den Vorgaben von Art. 6.2 Ethik-\nStatut. Demnach sind nach Abs. 1 \"alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, einschliesslich der Art der Verletzung dieses Statuts, des Interesses an einer abschreckenden\nWirkung bei ähnlichem Fehlverhalten, der Mitwirkung und der Kooperation der Täterin oder\ndes Täters bei der Untersuchung, des Motivs, der Umstände der Verletzung, des Grads des\nVerschuldens der Täterin oder des Täters, die Einsicht der Täterin oder des Täters und ihre\noder seine Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses\". Verschärfend ist gemäss Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut \"insbesondere zu berücksichtigen, wenn die\nTäterin oder der Täter ihr oder sein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis mit\nder von der Verletzung betroffenen Person z.B. als Betreuerin oder Betreuer ausgenützt\noder dieses Statut wiederholt oder fortgesetzt verletzt hat oder der Ethikverstoss zu Lasten\neiner minderjährigen Person begangen worden ist\". Strafmildernd ist nach Art. 6.2 Abs. 3\nEthik-Statut \"insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter an der Aufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitwirkt, den Ethikverstoss zeitnah eingesteht oder\nReue, insbesondere tätige Reue, zeigt\".\n\n41\n182. Im Untersuchungsbericht sowie anlässlich der Hauptverhandlung führte SSI zur Frage der\nSanktion insbesondere Folgendes aus:\n\n"}