{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n171. Gegen das Filmen zu Trainingszwecken ist nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts nichts\neinzuwenden, da es sich dabei im Leistungssport um eine übliche Praxis handelt. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass die rechtlichen Bedingungen hierzu eingehalten werden.\nBeim Recht am eigenen Bild handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht beziehungsweise\num ein Selbstbestimmungsrecht aller Athlet:innen, das vor widerrechtlicher Verwendung\ndes eigenen Erscheinungsbildes schützt.\n\n172. Indem die angeschuldigte Person gegen den offenkundigen Willen einer Athletin ein Video\naufnahm, hat sie dieses Persönlichkeitsrecht der betroffenen Athletin verletzt. Zu prüfen ist,\nob diese Verletzung durch ein privates Interesse gerechtfertigt ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB).\nDie angeschuldigte Person sagte im Rahmen der Untersuchung bei SSI und anlässlich der\nHauptverhandlung, dass sie dieses Video gemacht habe, um den Eltern der betroffenen Athletin zu beweisen, dass die Athletin Schmerzen habe. Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts wäre für diesen Nachweis ein deutlich weniger intensiver Eingriff in das\n\n39\nPersönlichkeitsrecht der betroffenen Athletin möglich gewesen, um das angestrebte Ziel zu\nerreichen. So hätte die angeschuldigte Person zum Beispiel die Eltern informieren oder die\nAthletin auffordern können, sich einer medizinischen Begutachtung zu unterziehen. Die angeschuldigte Person hat mit dem Filmen gegen den Willen der Athletin daher deren Persönlichkeit verletzt, ohne einen Grund dafür beibringen zu können, der diese Verletzung rechtfertigen könnte.\n\n173. Dadurch, dass die angeschuldigte Person die betroffene Athletin während des Trainings vor\nden Augen anderer Personen gegen ihren Willen filmen wollte und damit ihr Persönlichkeitsrecht verletzt hat, hat die angeschuldigte Person ein die betroffene Athletin herabwürdigendes Verhalten gezeigt. Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts hätte es der angeschuldigten Person beim Anblick der weinenden Athletin, die mit dieser Videoaufnahme offensichtlich und unbestrittenermassen nicht einverstanden war, klar sein müssen, dass sie\nihre Machtposition als Cheftrainerin in diesem Fall auf unzulässige Art und Weise ausnützte\nund entgegen dem berechtigten Willen der Athletin die Aufnahme machte. Die angeschuldigte Person hat damit nicht nur in das Recht am eigenen Bild der betroffenen Athletin eingegriffen, sondern auch in deren Ansehen vor den Augen anderer Personen im Training. Die\nangeschuldigte Person hat damit die psychische Integrität der betroffenen Athletin durch\neine herabwürdigende Handlung verletzt (vgl. Art. 2.1.2 Abs. 3 Ethik-Statut). Nicht erstellt\nist jedoch, dass diese oder eine vergleichbare Situation mehrmals vorgekommen ist, wie\ndies die Antragstellerin behauptet.\n\n174. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist erstellt, dass die oben geschilderten Vorfälle\nden Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer Sportgericht\nbezüglich dieses Vorwurfs in seiner rechtlichen Würdigung im Ergebnis teilweise der Ansicht von SSI.\n\n8. Ungleichbehandlung\n\n175. Ob die angeschuldigte Person gewisse Athletinnen beziehungsweise deren Familien bevorzugt behandelt hat, ist bestritten. SSI bemerkt zudem selber, die dahingehenden Vorwürfe\nseien etwas unkonkret beziehungsweise teilweise widersprüchlich. Es lasse sich weder ausschliessen noch zweifelsfrei nachweisen, dass einige Athletinnen von der angeschuldigten\nPerson besser behandelt worden seien als andere Athletinnen.\n\n176. Nach Würdigung der Positionen der Parteien kommt das Schweizer Sportgericht zum\nSchluss, dass keine \"sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung\" von Personen \"aus\nanderen Gründen\" vorliegt bzw. auch nicht hinreichend überzeugend erstellt wurde (vgl.\nArt. 2.1.1 Ethik-Statut). Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist nicht erstellt, dass\ndie oben geschilderten Vorfälle den Tatbestand von Art. 2.1.1 Ethik-Statut erfüllen. Damit\nfolgt das Schweizer Sportgericht diesbezüglich in seiner rechtlichen Würdigung im Ergebnis der Ansicht der angeschuldigten Person.\n\n9. Fehlende Systematik und Zwischenfazit\n\n177. Der Tatbestand von Art. 2.1.2 Abs. 1 Ethik-Statut verlangt insbesondere auch \"Belästigungen\ndurch systematische Äusserungen und Mobbing sowie Handlungen, mit denen eine andere\nPerson ausgegrenzt oder in ihrer Würde verletzt wird […]\". In Abgrenzung zu Art. 2.1.2 Abs.3\nEthik-Statut verlangt Art. 2.1.2 Abs. 1 Ethik-Statut folglich eine gewisse Systematik, also mitunter eine gewisse Planmässigkeit, Konsequenz oder Regelmässigkeit. Eine solche Systematik kann das Schweizer Sportgericht aufgrund der vorstehenden Ausführungen nur bei den\nVorfällen im Zusammenhang mit dem Weinen feststellen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich respektive wurde nicht erstellt, inwiefern die restlichen der angeschuldigten Person zur\n\n"}