{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n164. SSI ist beizupflichten, dass es verheerende körperliche und geistige Folgen mit sich bringen\nkann und dabei sowohl die psychische als auch die physische Integrität betroffen beziehungsweise beeinträchtigt sein können, wenn die Thematik des Körpergewichts von einer\nTrainerin in einem unpassenden Rahmen und ohne jegliche Sensibilität auf die vulnerablen,\nheranwachsenden minderjährigen Athletinnen angegangen wird. In casu ist jedoch aufgrund zahlreicher Gegenaussagen weder erstellt, dass die von SSI der angeschuldigten Person vorgeworfenen Äusserungen tatsächlich so fielen beziehungsweise in schädlichem Ausmass über die im Leistungssport übliche, grundlegende Ernährungsberatung hinausgingen,\nnoch, dass die Athletinnen aufgrund solcher angeblicher Äusserungen ihr Essverhalten in\nschädlichem Ausmass änderten. SSI konnte somit schliesslich auch nicht in rechtsgenügender Form beweisen, dass die minderjährigen Athletinnen in psychischer oder physischer\nbzw. medizinischer Hinsicht krankheitswertige Veränderungen aufwiesen.\n\n165. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist nicht erstellt, dass die oben geschilderten\nVorfälle die Tatbestände von Art. 2.1.2 und/oder Art. 2.1.3 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt\ndas Schweizer Sportgericht diesbezüglich in seiner rechtlichen Würdigung im Ergebnis der\nAnsicht der angeschuldigten Person.\n\n6. Trainingsmethode des Aufstellens in drei Reihen\n\n166. Aufgrund der Akten und der Äusserungen der Parteien in der Hauptverhandlung ist unbestritten, dass die angeschuldigte Person die Trainingsmethode des Aufstellens in drei Reihen\nanwendete. Unbestritten ist auch, dass diese Trainingsmethode früher gängige Praxis war.\nBestritten ist jedoch, ob die Anwendung dieser Trainingsmethode die psychische Integrität\nder Athletinnen verletzte.\n\n167. Die Trainingsmethode des Aufstellens in drei Reihen stellt eine offenkundige Ausstellung der\njeweils aktuellen Leistungen der Athletinnen dar und rangiert sie demnach ständig. Grundsätzlich ist aus der Sicht des Schweizer Sportgerichts im Leistungssport - in Abgrenzung zum\nBreitensport - gegen den Vergleich von Athlet:innen nichts einzuwenden. Dieser ist im Leistungssport sowohl im Training als auch im Wettkampf unter Athlet:innen allgegenwärtig. Im\nLeistungssport ist es gewöhnlich, dass Athlet:innen auch in Trainingsgemeinschaften oder\nLeistungszentren in Gruppen eingeteilt werden, die ihrem Leistungsniveau entsprechen,\n\n38\nund dass sie auch wieder aus diesen Gruppen in eine andere Gruppe abgestuft werden können. Bis zu einem gewissen Grad handelt es sich dabei um das Wesen des Leistungssports.\n\n168. SSI beschreibt, dass es sich bei der besagten Trainingsmethode des Aufstellens in drei Reihen\num ein Konzept der Verhaltenspsychologie handle, nämlich um die Konditionierung mit negativer Konsequenz, was bei den Athletinnen wiederum zu Angst führe. SSI konnte jedoch\nweder darlegen, inwiefern sich diese Trainingsmethode von anderen Trainingsmethoden negativ unterscheidet, noch basiert ihre Einschätzung der Auswirkung auf die psychische Integrität der Athletinnen auf einer psychologischen Expertise, welche zum Beispiel aufgrund\neines entsprechenden Gutachtens oder Beitrags von Fachpersonen, die sich zu dieser konkreten Trainingsmethode äussern, hätte beigebracht werden können. Es liegt auch nicht in\nder Aufgabe von SSI oder des Schweizer Sportgericht, Standards für Trainingsmethoden festzulegen. Dies ist vielmehr Aufgabe des zuständigen Sportverbands. Zwar hat SSI die Einschätzung der Ressortchefin der Rhythmischen Gymnastik beim STV eingeholt, die erklärte,\ndiese Vorgehensweise werde vom STV nicht unterstützt, doch handelt es sich dabei nicht\num eine offizielle Richtlinie des STV. Ferner ist aus den ins Recht gelegten Akten zu schliessen, dass die angeschuldigte Person diese Trainingsmethode bereits über Jahre angewendet\nhatte. Sofern diese Trainingsmethode offenkundig psychische Gewalt gegenüber den Athletinnen ausgeübt und damit den Tatbestand von Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts erfüllt hätte, so\nhätte man vernünftigerweise erwarten dürfen, dass diese Trainingsmethode bei oder nach\neinem der zahlreichen Besuche von anderen Trainer:innen, Sportverantwortlichen, Verbandsfunktionär:innen etc. über die Jahre in den Trainings, die von der angeschuldigten Person geleitet wurden, zumindest einmal hätte gerügt werden müssen. Dies wurde von SSI\nnicht behauptet, geschweige denn substantiiert.\n\n169. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist nicht erstellt, dass die oben geschilderten\nVorfälle den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer\nSportgericht auch diesen Vorwurf betreffend in seiner rechtlichen Würdigung im Ergebnis\nder Ansicht der angeschuldigten Person.\n\n7. Filmen gegen den Willen der Athletinnen\n\n170. Aus den Akten und den Äusserungen der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung geht\nhervor, dass unbestritten ist, dass die angeschuldigte Person in mindestens einem Fall eine\nminderjährige Athletin gegen deren Willen gefilmt hat. Unbestritten ist auch, dass regelmässig Trainingsabläufe durch die angeschuldigte Person aber auch von den Hilfstrainerinnen\nund den Athletinnen selber gefilmt wurden.\n\n"}