{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n 36\nstattgefunden hätten, in welchem der Lärmpegel wegen anderer Trainingsgruppen bereits\nhoch gewesen sei.\n\n156. Mit Bezug auf die in Rz. 100 angeführten, gemäss SSI herabsetzenden und bestrittenen\nÄusserungen der angeschuldigten Person bestanden Aussagen von durch SSI befragten Athletinnen und/oder deren Eltern, welche diese Äusserungen bestätigten und andere, welche\ndiese Äusserungen verneinten.\n\n157. Nach Würdigung beider Positionen gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass\nes sich beim angeblichen Schreien und den angeblich herabsetzenden Äusserungen nicht\num eine Verletzung der psychischen Integrität von minderjährigen Athlet:innen handelt. Die\nAusführungen von SSI mit Bezug auf dieses vorgeworfene Verhalten der angeschuldigten\nPerson stützen sich auf Aussagen einzelner Personen, wobei zahlreiche Gegenaussagen bestanden. Auch hier konnte SSI nicht substantiieren, weshalb die Aussagen einiger befragten\nPersonen glaubhafter waren als andere, weshalb das Schweizer Sportgericht auch bei diesem Vorwurf unter Berücksichtigung der Schwere des vorgeworfenen Verhaltens und der\nbeantragten Sanktionen von dieser Feststellung nicht hinreichend überzeugt ist. Darüber\nhinaus erachtet das Schweizer Sportgericht die Schwelle der herabwürdigenden Äusserung\ngemäss Art. 2.1.2 Abs. 3 Ethik-Statut, welche eine Ehrverletzung bewirken, mit ihren unbestrittenen Äusserungen als nicht überschritten. Einzig eine der unbestrittenen Äusserungen\nder angeschuldigten Person, nämlich \"ich kann mir nicht vorstellen, dass du gut in der Schule\nbist\", ist nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts als problematisch einzustufen, weil sie\ngeeignet ist, bei der angesprochenen Athletin Minderwertigkeitsgefühle auszulösen. SSI gelang es allerdings weder zu substantiieren, dass diese Äusserung wiederholt erfolgt noch,\ndass diese Aussage beim entsprechenden Kind eine einer Verletzung der psychischen Integrität entsprechenden Reaktion und Verhaltensänderung ausgelöst hat. Schliesslich ist das\nSchweizer Sportgericht der Ansicht, dass sich diese einzelne Äusserung für sich betrachtet\nangesichts der umfassenden Trainingsumfänge im Leistungssport noch im menschlich vertretbaren Rahmen bewegt.\n\n158. Der Antragstellerin gelang es auch nicht zu beweisen, dass die angeschuldigte Person die\nAthletinnen durch Ignorieren abgestraft habe. Auch betreffend diesen Vorwurf ist nicht\nnachvollziehbar, weshalb die Aussagen einiger befragten Personen glaubhafter waren als\nandere, zumal nicht einmal eine Mehrheit der befragten Personen diese Vorfälle bestätigte.\n\n159. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist nicht erstellt, dass die oben geschilderten\nVorfälle den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer\nSportgericht bezüglich dieses Vorwurfs in seiner rechtlichen Würdigung im Ergebnis der\nAnsicht der angeschuldigten Person.\n\n4. Bezeichnung von F._____ als \"Psycho\"\n\n160. Es ist unbestritten, dass die angeschuldigte Person die Athletin F._____ einmal im Jahr 2021\nals \"Psycho\" bezeichnet hat. Bestritten ist, dass dies wiederholt und direkt gegenüber der\nAthletin erfolgt sei.\n\n161. Die Ausführungen von SSI mit Bezug auf dieses vorgeworfene Verhalten der angeschuldigten\nPerson stützen sich auf Aussagen einzelner Personen, wobei auch hier Gegenaussagen bestanden. Insbesondere in Bezug auf eine Wiederholung der Äusserung konnte SSI nicht substantiiert und überzeugend beweisen, dass eine solche bestanden hatte und insbesondere\nauch im Jahr 2022 vorkam. Weil für die Beurteilung des unbestrittenen Vorfalls im Jahr 2021\ndas Schweizer Sportgericht nicht zuständig ist, ist nicht erstellt, dass der Vorwurf eine\n\n37\nVerletzung der psychischen Integrität der entsprechenden Athletin bedeutet und den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllt. Damit folgt das Schweizer Sportgericht in seiner\nrechtlichen Würdigung in Bezug auf diesen Vorwurf im Ergebnis der Ansicht der angeschuldigten Person.\n\n5. Aussagen der angeschuldigten Person zum Essverhalten der Athletinnen\n\n162. SSI erachtet als erstellt, dass die angeschuldigte Person sich regelmässig negativ zum Körpergewicht der Athletinnen, den Essgewohnheiten und dem Aussehen geäussert haben soll.\nZudem habe sie den Athletinnen Süssigkeiten verboten, obwohl einige Athletinnen über ein\nsehr tiefes Körpergewicht und bekannte Essstörungen verfügen würden. Die angeschuldigte\nPerson bestritt, den Athletinnen Süssigkeit verboten oder sich in irgendeiner Weise herablassend oder negativ zum Aussehen oder Körpergewicht der Athletinnen geäussert zu haben.\n\n163. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte Dr. Patrik Noack (Health Performance Officer von\nSwiss Olympic und zuständiger Arzt für die Gymnastinnen des X._____) aus, rein physisch\nkönne er nicht bestätigen, dass die Athletinnen unter der angeschuldigten Person gelitten\nhätten.\n\n"}