{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n151. Unbestritten ist, dass einige Athletinnen im Training und auch bei Wettkämpfen, die die angeschuldigte Person begleitete, weinten. Unbestritten ist ebenfalls, dass die angeschuldigte\nPerson Mädchen, die weinten, auf die Toilette und damit aus dem Training oder an den Rand\nder Halle schickte. Bestritten ist jedoch insbesondere, was der Auslöser für das Weinen dieser Athletinnen war und ob die angeschuldigte Person die Athletinnen als Bestrafung der\nfalschen Ausführung von Bewegungsabläufen an den Rand der Halle beziehungsweise aus\ndem Training schickte. SSI erachtet in diesem Zusammenhang als erstellt, dass das Weinen\nErgebnis der schlechten Atmosphäre und der Überforderung war und die angeschuldigte\nPerson durch das Fortschicken der Mädchen zur Toilette zur Beruhigung ihrer Verantwortung als Trainerin nicht nachgekommen sei und damit das Selbstwertgefühl der minderjährigen Athlet:innen weiter beeinträchtigt, sie isoliert und gedemütigt habe, was einen negativen Einfluss auf deren psychische Gesundheit haben könne. Die angeschuldigte Person bestreitet, sich nicht um die weinenden Kinder gekümmert oder die Kinder als Bestrafung aus\n\n35\ndem Training genommen zu haben; sie habe insbesondere mit den Eltern der betroffenen\nAthletinnen Kontakt aufgenommen.\n\n152. Wie oben ausgeführt (vgl. Rz. 144 ff.) ist nicht erstellt, dass in den Trainings der angeschuldigten Person eine allgemein schlechte Atmosphäre vorherrschte, die das Ausmass einer\nAngstkultur oder einer vergleichbaren, das Ethik-Statut verletzenden Situation annahm.\nWenn jedoch aufgrund der Schilderungen und Ausführungen der Parteien anlässlich der\nHauptverhandlung und im Rahmen ihrer Eingaben unbestrittenermassen davon ausgegangen wird, dass das Weinen zumindest teilweise von einer Überforderung herrührte, die angeschuldigte Person die besagten Athletinnen zur Beruhigung auf die Toilette schickte und\ndiesen Umstand den Eltern dieser Athletinnen mitteilte, so hätte der angeschuldigten Person als erfahrener Trainerin zumindest bewusst sein müssen, dass das Fortschicken von Athletinnen auf die Toilette zur Beruhigung eine Handlung darstellt, die geeignet ist, das betreffende Kind auszugrenzen, die durch das Wegschicken entstehenden negativen Gefühle weiter zu bestärken, ohne eine Verbesserung der Leistung des betreffenden Kindes herbeizuführen. In einer solchen Situation ist ein gewisses Mass an Mitgefühl dem Kind gegenüber\nunabdingbar. Dieses ist aus den Akten nicht in der geforderten Ausprägung herauslesbar. Als\nTrainerin und erwachsene Person hätte die angeschuldigte Person wissen müssen, dass eine\nandere Herangehensweise ebenfalls möglich gewesen wäre. Insbesondere wäre es wichtig\ngewesen, der entsprechenden Athletin entweder selber oder durch eine der Hilfstrainerinnen das Gefühl der Begleitung zu geben, wenn eine Überforderungssituation durch die Trainingsgestaltung – welche im Leistungssport nicht immer vermeidbar ist – entstand. Die angeschuldigte Person hätte spätestens dann ihr Verhalten ändern müssen, wenn die Kontaktaufnahme der Eltern kein Ergebnis hervorbrachte, das das Kind weniger überforderte. Als\nCheftrainerin hätte sie zudem über die Entscheidungsmacht verfügt, klar überforderte Kinder unabhängig von einem allfälligen Druck der Eltern einer Leistungsstufe unterhalb jener\nder durch sie verantworteten zuzuweisen.\n\n153. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erachtet das Schweizer Sportgericht in den das\nWeinen betreffenden Vorfällen einen Verstoss von Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts. Das erstellte\nund unbestrittene Verhalten der angeschuldigten Person bestand in einer sich wiederholenden Handlung, die geeignet war, eine minderjährige Athletin auszugrenzen (vgl. Art. 2.1.2\nAbs. 1 Ethik-Statut) und in ihren negativen Gefühlen zu bestärken, obwohl dies durch die\nangeschuldigte Person auf relativ einfache Art und Weise hätte verhindert werden können.\nOb dieser Verstoss als geringfügig einzustufen ist, beispielsweise weil die angeschuldigte\nPerson nichtsdestotrotz versucht hat, Massnahmen in die Wege zu leiten, die die Überforderung der betreffenden Kinder hätte lösen können (vereinzelte Kontaktaufnahme der Eltern und vereinzeltes Nachschicken der zum herausgeschickten Mädchen), kann nicht gegen\ndie Erfüllung des Tatbestands von Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts sprechen.\n\n154. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist erstellt, dass die oben geschilderten Vorfälle\nden Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer Sportgericht\ndiesbezüglich in seiner rechtlichen Würdigung im Ergebnis teilweise der Ansicht von SSI.\n\n3. Anschreien, Beleidigen, verbale Erniedrigung, Ignorieren durch die angeschuldigte Person\n\n155. SSI erachtete anlässlich der Hauptverhandlung sowie im Untersuchungsbericht als erstellt,\ndass die angeschuldigte Person die minderjährigen Athletinnen regelmässig angeschrien,\nbeleidigt und verbal erniedrigt und damit gegen Art. 2.1.2 Ethik-Statut verstossen habe. Mit\nBezug auf das Schreien ist bestritten, ob es sich um ein tatsächliches \"Anschreien\" oder\nSprechen mit sehr \"lauter Stimme\" handelte. Letzteres rührte gemäss der angeschuldigten\nPerson insbesondere daher, dass die Trainings oftmals in einem Athletikzentrum\n\n"}