{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n147. Es ist SSI insofern beizupflichten, dass das dauerhafte Vorhandensein von Angst bei minderjährigen Athlet:innen im Leistungssport durch schikanierende Handlungen oder übertriebene Härte von Trainer:innen, welche zudem krankheitswertige Veränderungen bei den\nminderjährigen Athlet:innen hervorruft, den Tatbestand von Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts erfüllt. Dies kann letztlich auch als \"Angstkultur\" umschrieben werden. Zugleich handelt es\nsich beim Begriff \"Angstkultur\" um einen sehr abstrakten Begriff, der konkretisierungsbedürftig ist und aufgrund des dauerhaften Elements auch entsprechend substantiiert werden\nmuss. Anlässlich der Zeug:inneneinvernahmen im Rahmen der Hauptverhandlung hat\nH._____, damaliger Chef Spitzensport des Turnverbands Y._____, von einer \"Angstkultur\"\ngesprochen, die er bei diversen Besuchen von Trainings der angeschuldigten Person so unmittelbar wahrgenommen habe. Er konnte jedoch nicht konkret schildern, wie sich diese\nAngstkultur tatsächlich äusserte (ausser dass die angeschuldigte Person einmal quer durch\ndie Halle schreiend eine Anweisung gegeben habe). Mit Ausnahme einiger, zumeist anonym\nbefragter Personen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens von SSI, denen auch ungefähr\ngleich viele Gegenaussagen gegenüberstanden, wurde eine weitergehende, detaillierte Begründung bzw. Subsumption von SSI nicht vorgebracht.\n\n20\nvgl. ANTONIO RIGOZZI/BRIANNA QUINN, Evidentiary issues before CAS, in: International sports law and jurisprudence of the CAS: 4th CAS and SAV- FSA Conference, Lausanne 2012p. 25 et 29.\n21\nvgl. z.B. CAS 2009/A/1920, FK Pobeda, Aleksandar Zabrcanec, Nikolce Zdraveski v. UEFA, N. 26.\n\n34\n148. Nach Würdigung beider Positionen gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass\nes sich bei der Launenhaftigkeit der angeschuldigten Person alleine nicht um eine Verletzung\nder psychischen Integrität von minderjährigen Athlet:innen handelt. Die Launenhaftigkeit\nvon Trainer:innen alleine ist nicht zu beanstanden, soweit sich diese im menschlich vertretbaren Rahmen bewegt. Insbesondere im Leistungssport, in dem Trainingsumfänge von\nzwanzig bis dreissig Stunden pro Woche bestehen, wäre es vermessen und auch unmenschlich, von Trainer:innen zu verlangen, dass diese stets mit guter Laune ihre Trainings durchzuführen haben. Im Übrigen ist es auch der Leistungssport in Abgrenzung zum Breitensport,\nder Disziplin und Ordnung zur Leistungsförderung verlangt. Dass damit auch die Entwicklung\nder Persönlichkeit der Athlet:innen gefördert wird, ist allgemein bekannt. Wie die Entwicklungsbegleitung und -förderung von minderjährigen Athlet:innen im Rahmen, den unter anderem das Ethik-Statut vorgibt, erfolgt und welchen Stellenwert diese einnimmt, bleibt letztlich Trainer:innen und weiteren Betreuer:innen überlassen, wobei es Athlet:innen in der\nSchweiz aufgrund der Vielzahl an Trainingsmöglichkeiten in den meisten Fällen im Turnsport\nfreisteht und auch möglich ist, ihre Trainingsumgebungen zu verändern.\n\n149. SSI konnte zudem nicht genügend beweisen, dass die Launenhaftigkeit der angeschuldigten\nPerson zu einer angeblich vorherrschenden Angstkultur führte. Die Ausführungen von SSI\nmit Bezug auf dieses vorgeworfene Verhalten der angeschuldigten Person stützen sich auf\nAussagen einzelner Personen, denen zahlreiche Gegenaussagen gegenüberstanden. SSI hat\ndabei nicht substantiiert, weshalb die Aussagen einiger befragten Personen glaubhafter sein\nsollten als andere. Die reine Feststellung, dass sich diese Aussagen nicht widersprachen, genügt im Rahmen einer eingehenden Würdigung nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts\nnicht. Deshalb ist das Schweizer Sportgericht unter Berücksichtigung der Schwere des vorgeworfenen Verhaltens und der beantragten Sanktionen auch gemäss dem \"Comfortable\nSatisfaction-Standard\" von dieser Feststellung nicht hinreichend überzeugt. Ferner konnte\naufgrund der fehlenden Konkretheit der geschilderten Umstände weder eine tatsächliche\nDauerhaftigkeit noch eine Angabe über den Zeitraum dieser Umstände dargelegt werden.\nZudem wurden auch keine nachweislich vorliegenden krankheitswertigen Veränderungen\nbei den minderjährigen Athletinnen nachgewiesen, wie dies von SSI behauptet wurde.\n\n150. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist nicht erstellt, dass die Launenhaftigkeit der\nangeschuldigten Person und die durch sie angeblich geschaffene Angstkultur den Tatbestand\nvon Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer Sportgericht diesbezüglich in\nseiner rechtlichen Würdigung im Ergebnis der Ansicht der angeschuldigten Person.\n\n2. Weinen der Athletinnen und Verweisen der Athletinnen aus dem Training\n\n"}