{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n140. Das Ethik-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit \"Ethikverstösse\", um sodann unter Art. 2.1\nbis Art. 2.4 verschiedene Tatbestände und Handlungen aufzulisten, die gemäss Art. 2 Ethik-\nStatut \"Verstösse gegen dieses Ethik-Statut dar[stellen], die zu Sanktionen führen können\".\nWie von SSI zu Recht erkannt, steht im vorliegenden Fall primär die Verletzung von Art. 2.1.2\nEthik-Statut (Verletzung der psychischen Integrität) zur Beurteilung. Unter den Tatbestand\nvon Art. 2.1.2 fallen in den Worten des Ethik-Statuts \"Belästigungen durch systematische\nÄusserungen und Mobbing sowie Handlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt\noder in ihrer Würde verletzt wird, oder das Stalking, d.h. das Nachstellen gegen deren Willen\n[Abs. 1]. Eine psychische Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person\nunter Ausnützung ihrer Machtposition oder eines Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber einer anderen Person durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholendes kontaktloses\nVerhalten eine krankheitswertige Veränderung bei der betroffenen Person hervorruft [Abs.\n2]. Als Verletzung der psychischen Integrität gilt auch die Verletzung der Ehre einer anderen\nPerson durch herabwürdigende, schikanierende, verhöhnende oder verleumderische\nÄusserungen oder Handlungen [Abs. 3].\".\n\n141. Zudem macht SSI mit Bezug auf einzelne Vorfälle geltend, dass die angeschuldigte Person\nauch die physische Integrität verletzt sowie Athletinnen ungleich behandelt habe. Dabei\nstünde mit Bezug auf die Verletzung der physischen Integrität Art. 2.1.3 Ethik-Statut zur Beurteilung: \"Unter diesen Tatbestand fällt jede unmittelbare und gezielte Beeinträchtigung\nder physischen Integrität einer Person durch beabsichtigte und unerwünschte Handlungen,\ndie Schmerzen, andere körperliche Nachteile oder Verletzungen hervorrufen können, insbesondere durch Schlagen, Stossen, Treten, Verbrennen, unangemessene Trainingsmethoden\noder Verabreichung von Alkohol oder Drogen unter Zwang.\" Bezüglich der Ungleichbehandlung ist Art. 2.1.1 Ethik-Statut zu prüfen. Unter diesen Tatbestand fallen die Diskriminierung\nund sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung anderer Personen wegen ihrer Hautfarbe, Abstammung, Nationalität, sozialen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres Alters, einer\nBehinderung, einer psychischen Krankheit, ihrer Sprache, Religion, politischen oder anderen\nMeinung, ihres Status, ihrer sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder aus anderen\nGründen.\n\n142. Für eine allfällige Verletzung von weiteren Tatbeständen liegen weder Hinweise vor noch\nwurde eine solche von SSI vorgebracht. Entsprechend sind im Folgenden die vorgeworfenen\nVorfälle aus dem Jahr 2022 (vgl. obenstehende Rz. 107 ff.) unter den Tatbeständen von\nArt. 2.1.2 sowie 2.1.1 und 2.1.3 Ethik-Statut zu prüfen.\n\n33\n143. Das Ethik-Statut enthält keine Bestimmungen über das erforderliche Beweismass zur Feststellung eines Ethikverstosses. Es ist daher Sache des Schweizer Sportgerichts, dies zu bestimmen.20 Die Rechtsprechung des CAS lässt eine Anwendung des \"Comfortable Satisfac-\ntion-Standards\" zu, wenn das anwendbare Regelwerk nichts vorgibt.21 Konkret heisst das,\ndass das Gericht genügend überzeugt sein muss, dass ein Beweis erbracht ist.\n\n1. Launenhaftigkeit der angeschuldigten Person und Angstkultur\n\n144. SSI führte anlässlich der Hauptverhandlung sowie im Untersuchungsbericht aus, die angeschuldigte Person habe mit ihrer Launenhaftigkeit und der durch sie hergestellten Angstkultur in der Halle während den Trainings gegen Art. 2.1.2 Ethik-Statut verstossen. Dies insbesondere deshalb, weil die Unberechenbarkeit der Laune zu Verunsicherung (und damit zu\nkrankheitswertigen Verhaltensänderungen durch den Dauerstress) bei den Athletinnen geführt habe und das Verhalten der angeschuldigten Person nicht von einer geeigneten Vorstellung zur Gestaltung einer Entwicklungsbegleitung und -förderung von Kindern zeuge,\nwenn für eine Trainerin von Minderjährigen Disziplin und Ordnung als oberste Gebote genannt würden.\n\n145. Die angeschuldigte Person attestierte im Rahmen der Hauptverhandlung \"eine gelegentliche\nLaunenhaftigkeit\", wies jedoch jegliches angebliches Ignorieren, verbales Erniedrigen und\nBeschimpfen zurück. Die Athletinnen hätten gemäss ihrer Auffassung keine Angst, sondern\nRespekt vor ihr gehabt.\n\n146. Mit Bezug auf die Launenhaftigkeit der angeschuldigten Person und die durch sie -mindes-\ntens zu einem Teil aufgrund der Launenhaftigkeit – behauptete geschaffene Angstkultur ist\nin casu bestritten, ob diese einen Ethikverstoss darstellt. Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts vermag Launenhaftigkeit alleine keinen Ethikverstoss zu begründen. Entscheidend\nist dabei vielmehr, welches weitere Verhalten die Launenhaftigkeit einer erwachsenen Person gegenüber Minderjährigen provoziert und was allenfalls ein verletzendes Verhalten bei\nden Minderjährigen auslöst. So muss die Launenhaftigkeit in systematischem Mobbing, herabwürdigenden, schikanierenden, verhöhnenden oder verleumderischen Äusserungen\noder Handlungen resultieren.\n\n"}