{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n 31\nausdrücklich, die Anwendbarkeit für die angeblichen Vorfälle, die sich nach dem 1. Januar\n2022 ereignet haben sollen, sei unbestritten. Damit liegt selbst angesichts den angedrohten\nund von SSI konkret beantragten Sanktionen eine über eine konkludente Zustimmung hinausgehende, ausdrückliche (beziehungsweise gar schriftlich unterzeichnete) Erklärung vor,\ndass sie sich den Regeln des Ethik-Statuts seit dessen Inkrafttreten als unterstellt erachtete.\nDiese Aussagen und Handlungen - selbst mit vertieften Kenntnissen über die Sanktionen von\nEthikverstössen durch das vergangene Untersuchungsverfahren von SSI und das vorliegende\nVerfahren vor dem Schweizer Sportgericht - lassen aus Sicht des Schweizer Sportgerichts\neindeutig ihren bestimmten Willen erkennen, dass sie sich dem Ethik-Statut unterstellte und\nihre Handlungen danach richtete. Dabei ist explizit festzuhalten, dass aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls die (vertragliche) Unterstellung \"nicht leichthin angenommen\" wird (vgl. obenstehende Rz.132).\n\n136. Dabei schadet auch nicht, dass der Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2018 zwischen der angeschuldigten Person und dem X._____ in Ziff. 11 für die Gültigkeit allfälliger Änderungen und\nErgänzungen die Schriftform verlangt. Die Vermutung eines Wirksamkeitserfordernisses der\nvertraglich vorbehaltenen Form gemäss Art. 16 Abs. 1 OR18 kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass die entsprechende Vereinbarung durch übereinstimmenden Abschlusswillen trotz Nichteinhaltung der vereinbarten Form zustande gekommen ist.19 Die\nvorliegenden Umstände lassen denn auch auf einen übereinstimmenden Abschlusswillen\nzur Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut schliessen, insbesondere aufgrund der oben aufgeführten Erklärungen der angeschuldigten Person sowie der\nAusführungen der beiden dannzumaligen Vorstandsmitglieder des X._____ N._____ und\nH._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025, die aufgrund des Versäumnisses, einen entsprechenden ausdrücklichen Verweis in die Arbeitsverträge angestellter\nTrainer:innen aufzunehmen, dieses Versäumnis für alle Arbeitsverträge zu einem späterem\nZeitpunkt nachholten und als Mitgliedsverband des STV hierzu auch bereits seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet gewesen wären (vgl. Art. 1.1 Abs. 5 Ethik-Statut). Ob die vertragliche\nUnterstellung der angeschuldigten Person letztlich jedoch mit dem X._____ in ihrer Funktion\nals Angestellte oder mit dem STV, einem Veranstalter, einer Ausbildungsinstitution oder einer anderen Person in der Funktion als Trainerin beziehungsweise Betreuerin zustande gekommen ist, kann aufgrund der vorliegenden, ausdrücklichen Erklärung, dass die Anwendbarkeit unbestritten ist, letztlich offengelassen werden.\n\n137. Zusammenfassend kann in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich des Ethik-Statuts\nsomit festgehalten werden, dass sich dieser zwar nicht sofort aufgrund der Akten, die dem\nSchweizer Sportgericht vorgelegt wurden, erschliessen lässt, jedoch insbesondere aufgrund\nder Ausführungen und Erklärungen der angeschuldigten Person und ihrer hauptberuflichen\nTrainertätigkeit im Leistungssport als gegeben zu beurteilen ist. Die Anwendbarkeit des\nEthik-Statuts in persönlicher Hinsicht gilt damit als von ihr unbestrittenermassen anerkannt.\n\n138. In Bezug auf den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich ist das Ethik-Statut gemäss\ndessen Art. 1.2 Abs. 1 \"auf jegliches Verhalten der in Artikel 1.1 genannten Organisationen\nund Personen im In- oder Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang\nmit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit\nauswirken kann\". Das vorliegend in Frage stehende Verhalten der angeschuldigten Person\nstand im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Cheftrainerin der minderjährigen Gymnastinnen im Sportbetrieb und fällt damit unter den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich des Ethik-Statuts nach Art. 1.2 Abs. 1. Ausserdem ist von einer Auswirkung auf den\n\n18\nBundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 (Obligationenrecht, OR).\n19\nBSK OR I-SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Art. 16, N. 6.\n\n32\nSport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut\nauszugehen. Damit ist das Ethik-Statut in casu und von den Parteien unbestritten anwendbar.\n\n139. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf auf Art. 72g Abs. 1 lit. b\nZiff. 1 SpoFöV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im VerfRegl. Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dieses auf alle Verfahren Anwendung, die im\nZeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 26. August 2024 eröffnet wurde, gilt\ndamit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024.\n\nVII. Materielles\nA. Verstösse gegen das Ethik-Statut\n\n"}