{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n132. Für die vertragliche Unterstellung unter eine Sanktionsordnung eines (Sport-)Verbands bestehen in der Schweiz keine Formvorschriften, wenngleich ein Teil der Auffassungen in der\nLehre auf die Problematik einer nicht expliziten vertraglichen Unterstellung unter Vereinsstrafen mit drastischen Auswirkungen auf die rechtlichen Interessen von Individuen hinweist. So führen zum Beispiel SCHERRER/MURESAN/LUDWIG aus: \"Die Möglichkeit der vertraglichen Unterstellung unter das Regelwerk eines Verbands ist […] grundsätzlich zu befürworten, wobei ein konkludentes Verhalten in Anbetracht der Auswirkungen der Unterstellung,\ninsbesondere der Sanktionsordnung, nicht leichthin angenommen werden kann.\" 13 Die\nMehrheit der Auffassungen inkl. der vorstehend zitierten Auffassung schliesst die Möglichkeit einer konkludenten beziehungsweise impliziten vertraglichen Unterstellung unter eine\n\n12 Vgl. HANS MICHAEL RIEMER, Vereinsinternes Verfahren bei Vereinsstrafen, in: CaS 2013, S. 296.\n13 SCHERRER/MURESAN/LUDWIG, Sportrecht, Eine Begriffserläuterung, S. 275.\n\n30\nSanktionsordnung jedoch nicht aus.14 Auch der Internationale Sportgerichtshof (Court of Arbitration for Sport, CAS) teilt diese Ansicht im Zusammenhang mit Athleten, die an von\nzuständigen Sportverbänden organisierten Wettkämpfen teilnehmen: \"[…] whether it be in\nrespect of the technical rules of a sport or the disciplinary or anti-doping rules, the choice\nof an athlete to participate in a competition must necessarily be deemed a tacit acceptance\nof the regulations governing that competition […]. […] the absence of a Consent Form cannot\nbe deemed a valid excuse in itself, since despite the lack of such forms the athletes decided\nto participate in the competition and must thereby be deemed to have accepted the competition rules.\"15 Schliesslich hat das Bundesgericht kürzlich entschieden, dass ein Athlet alleine durch sein Verhalten an eine Anti-Doping-Regelung und die darin enthaltene Schiedsklausel gebunden sein kann.16\n\n133. Derselbe Standpunkt muss aus der Sicht des Schweizer Sportgerichts auch für Trainer:innen\nvon direkt den entsprechenden Regeln unterstellten Athlet:innen gelten. Denn wenn von\nAthlet:innen erwartet werden darf, dass sie die entsprechenden (auch Disziplinar-)Regeln\nim Zusammenhang mit einem Wettkampf kennen müssen, so muss dies auch für deren Trainer:innen beziehungsweise Betreuer:innen gelten, die hauptberuflich mit der Betreuung\nvon diesen Regeln unterstellten Athlet:innen befasst sind und zudem als Trainer:innen beziehungsweise Betreuer:innen ebenfalls an solchen Wettkämpfen teilnehmen. Dies gilt aus\nder Sicht des Schweizer Sportgerichts umso mehr in jenen Fällen, in denen Trainer:innen\nüber die entsprechenden Aus- und Weiterbildungen der höchsten Anerkennungsstufen im\nLeistungssport der von Swiss Olympic angeschlossenen Mitgliedsverbände verfügen und\ninsbesondere eine entsprechende Unterstellung unter die Sanktionsordnung auch nicht bestreiten.\n\n134. In casu nehmen die Gymnastinnen der angeschuldigten Person regelmässig an Wettkämpfen teil, die unter dem Patronat von Swiss Olympic beziehungsweise dem angeschlossenen\nMitgliedsverband STV durchgeführt werden. Diese Gymnastinnen sind (mindestens zu einem Teil) gemäss Aussagen der angeschuldigten Person anlässlich der Hauptverhandlung\nvom 16. Januar 2025 zudem einem Nationalkader des STV angehörig und unterstehen demnach direkt dem Ethik-Statut (Art. 1.1 Abs. 4 lit. e Ethik-Statut). Die angeschuldigte Person\nwar als Cheftrainerin des X._____ ebenfalls an zahlreichen Wettkämpfen mit den Gymnastinnen dabei, sie war in die Strukturen und den Austausch beim STV (mindestens durch wöchentliche Sitzungen) über mehrere Jahre integriert, ist J+S-Expertin und verfügt über die\nSTV-Trainer:innenausbildung für den Leistungssport Rhythmische Gymnastik in der höchsten Anerkennungsstufe. Zudem kannte sie gemäss ihren eigenen Ausführungen im Rahmen\nder Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 Ethik-Statut seit dessen Thematisierung im Jahr\n2022 das aus verschiedenen Kanälen ihrer Tätigkeiten im Schweizer Sport und war sich darüber hinaus ausdrücklich bewusst, dass sie aufgrund ihrer Funktion als Cheftrainerin im\nX._____ unter die entsprechenden Regeln fällt.\n\n135. Schliesslich gilt es wie bei allen anderen privatrechtlichen Vertragsverhältnissen auch, Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. wie sie nach ihrem Wortlaut\nund Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden\nwerden durften und mussten.17 Nebst ihrer Aussage im Rahmen der Hauptverhandlung,\ndass sie sich über die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts bewusst gewesen sei, erklärte die\nangeschuldigte Person zudem im Rahmen der Stellungnahme vom 8. Januar 2025\n\n14 Vgl. bspw. MARCO STEINER, Doping - Privatrechtliche Erfassung und Sanktionierung in der Schweiz, in: Sport-\n\nrecht - Band I, 2013, S. 428.\n15\nCAS 2009/A/1898, N 7.25-7.30.\n16\nVg. BGer vom 5. September 2024, 4A_136/2024, E. 5 (zur Publikation vorgesehen).\n17 Vgl. bspw. BGE 143 III 157 E. 1.2.2.\n\n"}