{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n126. In ihrem Untersuchungsbericht vom 28. Mai 2024 sowie in der Stellungnahme vom 27. November 2024 schreibt SSI, dass das X._____ ein Verein nach ZGB sei, der sich aus den Verbänden und Stammvereinen Turnverband V._____, Turnverband Y._____ (TV Y._____), RG\nXX._____, RG YY._____ und RG ZZ._____ zusammensetze. Die beiden kantonalen Turnverbände V._____ und Y._____ seien direkt Mitglieder des STV, welcher seinerseits Mitgliedsverband von Swiss Olympic sei. Damit handle es sich bei den vorgenannten Verbänden und\nStammvereinen des X._____ um Sportorganisationen im Sinne des Ethik-Statuts. Die angeschuldigte Person sei als Cheftrainerin des X._____ angestellt und als solche falle sie unter\nden persönlichen Geltungsbereich des Ethik-Statuts. SSI erachtete mit diesen Ausführungen\nund mit Beilage der Statuten des V._____ und des Y._____ den persönlichen Geltungsbereich ohne weitere Substantiierung als gegeben.\n\n127. Der Begründung von SSI kann das Schweizer Sportgericht nicht folgen. Die angeschuldigte\nPerson war weder aktives oder passives Mitglied einer der oben genannten Mitgliedervereine des X._____, noch stand sie in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis mit einem\nder genannten Vereinsmitglieder. Weder die im Zeitpunkt der in Frage stehenden Vorfälle\nim Jahr 2022 geltenden Statuten des X._____ vom 30. Oktober 2013 noch der Arbeitsvertrag\nvom 12. Juni 2018 zwischen der angeschuldigten Person und dem X._____ enthalten einen\nVerweis auf das Ethik-Statut und/oder die angedrohten Sanktionen im Zusammenhang mit\nEthikverstössen. Deshalb stellt sich die Frage, ob die angeschuldigte Person im Zeitpunkt der\nin Frage stehenden Vorfälle dem Ethik-Statut tatsächlich statutarisch oder vertraglich unterstellt war.\n\n128. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 erklärte die angeschuldigte Person,\nsie sei sich bewusst, dass es im Schweizer Sport Ethikregeln gebe; diese seien, seit es diese\nRegeln gebe, bekannt. Sie sei zwar nie direkt im Zusammenhang mit den Ethikregeln geschult worden, in Sitzungen beim STV seien diese Regeln jedoch einmal im Rahmen eines\n\n11\nSchweizerisches Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.\n\n29\nVortrags thematisiert worden, und sie habe das Ethik-Statut einmal per E-Mail vom STV erhalten. Im Rahmen von sonstigen Weiterbildungskursen im Zusammenhang mit ihrer Funktion als J+S-Expertin oder STV-Trainerin seien die Ethikregeln allerdings nicht weiter thematisiert worden. Sie sei sich jedoch seit 2022, als das Ethik-Statut thematisiert worden sei,\nbewusst gewesen, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeiten im Sport unter diese Regeln falle. Zudem erklärte die angeschuldigte Person beziehungsweise ihre Rechtsvertretung in ihrer\nschriftlichen Stellungnahme vom 8. Januar 2025, die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts auf\nangebliche Vorfälle, die sich nach dem 1. Januar 2022 ereignet haben sollen, sei unbestritten.\n\n129. Vereinsstrafen bedürfen einer statutarischen Grundlage, die möglichst präzise verfasst ist. 12\nDies ist Ausfluss des vereinsrechtlichen Legalitätsprinzips und gilt in erster Linie gegenüber\nden Vereinsmitgliedern. Vereinsstrafen haben darüber hinaus das Potenzial, erheblich in die\nrechtlichen Interessen beziehungsweise Vermögens- oder die Persönlichkeitsrechte von\nMitgliedern oder weiteren Individuen einzugreifen, insbesondere wenn Tätigkeits- oder Berufsverbote Gegenstand von Vereinsstrafen darstellen, weshalb eine präzise statutarische\nGrundlage hinsichtlich der statutarischen Unterstellung umso wichtiger wäre.\n\n130. In den dannzumal gültigen Statuten des X._____ ist kein Verweis auf anwendbare Ethikregeln im Schweizer Sport oder auf das Ethik-Statut im Besonderen verankert. Anlässlich der\nHauptverhandlung vom 16. Januar 2025 erklärte N._____, Vereinspräsident des X._____,\nentsprechende Verweise seien inzwischen in den Statuten und auch in den Arbeitsverträgen\nenthalten. Diese Aussage muss aus Sicht des Schweizer Sportgerichts zusammen mit den\ndannzumal gültigen Statuten des X._____ dazu führen, dass im vorliegend relevanten Zeitpunkt keine ausreichende statutarische Grundlage bestand, da eine solche gänzlich fehlte.\nDeshalb kann auch offengelassen werden, inwiefern statutarische Grundlagen ohne entsprechende vertragliche Unterstellungen überhaupt allfällige Wirkung gegenüber Personen\nhaben können, die kein Vereinsmitglied im vereinsrechtlichen Sinne darstellen, oder auch\nwelche Anforderungen an die Bestimmtheit solcher Verweise auf Reglemente übergeordneter Sportverbände und deren Vereinsstrafen zu stellen sind.\n\n131. Neben der statutarischen Unterstellung kann sich die Anwendbarkeit von Verbandsregeln\nauch aus einer vertraglichen Beziehung beziehungsweise Unterstellungsvereinbarung ergeben. Eine solche vertragliche Unterstellung kann nach den Grundsätzen des schweizerischen\nVertragsrechts ausdrücklich oder konkludent beziehungsweise implizit erfolgen, sofern jeweils keine entsprechenden rechtlichen Einschränkungen einer solchen Unterstellung entgegenstehen und beispielsweise eine bestimmte Form vorschreiben oder andere Schranken\nstellen.\n\n"}