{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n119. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung\nvon Vorfällen, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben, nicht zuständig ist. Obwohl\neine Auslegung von Art. 8.2 des Ethik-Statuts ergeben kann, dass die DK für Fälle zuständig\nist, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben und in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 noch kein Verfahren – vor einer Untersuchungsinstanz oder einer rechtsprechenden Instanz – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ethik-\nStatuts am 1. Januar 2022 eingeleitet bzw. hängig oder bereits abgeschlossen war, wurde\ndiese Bestimmung spätestens durch Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöv ungültig. Hingegen\nist das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung von Vorfällen ab dem 1. Januar 2022 zuständig. Im Übrigen haben beide Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung vorbehaltslos anerkannt und auch während der\nHauptverhandlung vom 16. Januar 2025 nicht bestritten.\n\nVI. Anwendbares Recht\n120. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des Ethik-Statuts erfolgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments, an welcher das Sportparlament\ndie entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 beschlossen hat.\n\n121. Seit Inkrafttreten des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 wurde dieses bereits einige Male angepasst. Die erste inhaltliche Anpassung erfolgte durch das Sportparlament am 25. November 2022 und trat tags darauf in Kraft. Da sich die vorliegend in Frage stehenden Ethikverstösse vor diesem Datum zugetragen haben, wendet das Schweizer Sportgericht die erste\nFassung des Ethik-Statuts mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022 an. Im Folgenden ist daher,\nsoweit nicht anders vermerkt, jeweils vom Ethik-Statut in seiner Version vom 1. Januar 2022\ndie Rede.\n\n122. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten von\nSwiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und\nZuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, rechtlichen Beurteilung sowie Sanktionierung auf SSI und die damalige DK übertragen. In organisatorischer Hinsicht wurden die Meldestelle und die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen SSI und die rechtliche Beurteilung auf die DK übertragen. Wie unter Rz. 107 ff. ausgeführt, ist seit dem 1. Juli\n2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024\ndie DK zuständig gewesen ist. In casu steht die Beurteilung von Vorfällen aus dem Jahr 2022\nund somit von solchen nach Inkrafttreten des Ethik-Statuts nicht in Frage, weshalb der zeitliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts in vorliegendem Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht gegeben ist.\n\n123. Ist der zeitliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts gegeben, ist in einem weiteren Schritt\nder Geltungsbereich des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das Schweizer\nSportgericht beurteilt unter anderem diejenigen Verstösse gegen das Ethik-Statut, die von\nPersonen begangen worden sind, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut).\n\n28\n124. Der Verein X._____ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB11 und unter anderem Mitglied\ndes STV (vgl. Art. 4 der Statuten des X._____, Stand 30. Oktober 2013, die auch im Jahr 2022\ngalten). Der STV ist eine Organisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. a) Ethik-Statut und das\nX._____ eine solche im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b) Ethik-Statut. Gemäss Art. 1.1 Abs. 4\nlit. f) Ethik-Statut gilt dieses unter anderem auch für Angestellte einer Sportorganisation gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. d) Ethik-Statut und für Betreuer:innen von Sportler:innen gemäss\nArt. 1.1 Abs. 4 lit. e) Ethik-Statut, wie zum Beispiel Trainer:innen. Als natürliche Personen\ngemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. e) Ethik-Statut gelten Sportler:innen, die an einer organisierten\nSportaktivität einer Sportorganisation teilnehmen oder sich auf eine Teilnahme vorbereiten.\n\n125. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik-\nStatut unbestrittenermassen Cheftrainerin im X._____ und somit die Trainerin der von den\nmöglichen Ethikverstössen betroffenen Personen. Damit ist die angeschuldigte Person vom\npersönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. f) Ethik-Statut grundsätzlich erfasst.\nBei ihrer Tätigkeit als Trainerin befand sie sich vom 1. August 2018 bis zum 29. Oktober 2022\nin einem Arbeitsverhältnis mit dem X._____ und war Vorstandsmitglied desselben, wobei\nes sich bei ersterer Funktion um ein entgeltliches Arbeitsverhältnis und bei letzterer Funktion um ein ehrenamtliches Engagement handelte. Damit ist die angeschuldigte Person sowohl als Angestellte als auch als Beauftragte einer Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1\nAbs. 4 lit. d) Ethik-Statut grundsätzlich vom persönlichen Geltungsbereich erfasst. Des Weiteren ist die angeschuldigte Person J+S-Expertin in der Rhythmischen Gymnastik und verfügt\nüber die höchste Anerkennungsstufe als STV-Trainerin in der Rhythmischen Gymnastik.\n\n"}