{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n 26\n• Somit ist die Entscheidungszuständigkeit der DK nur im Hinblick auf Art. 8.2 Abs. 1,\nletzter Satz und Abs. 3 des Ethik-Statuts zu prüfen. Gemäss Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut\nist \"[z]ur rechtlichen Beurteilung von Untersuchungsergebnissen, bei denen noch kein\nVerfahren vor einer rechtsprechenden Instanz eröffnet worden ist, […] ab 1. Januar\n2022 die Disziplinarkammer zuständig.\" In casu hatte bis zum 1. Januar 2022 keine\nrechtsprechende Instanz ein Verfahren eröffnet. Der Bericht, den SSI über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen gemäss Art. 5.5 Abs. 1 Ethik-Statut erstellt hat, datiert auf\nden 28. Mai 2024. Einerseits kann eine systematische Auslegung von Art. 8.3 Abs.3 in\nVerbindung mit Art. 8.3 Abs. 2 Ethik-Statut zum Schluss kommen, dass zum Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 keine Untersuchungsergebnisse\nvorlagen, weshalb sich in casu auch gestützt auf Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für diejenigen Vorfälle ergibt, die sich vor 2022\nereignet hatten. Andererseits kann aus systematischer Sicht argumentiert werden,\ndass Art. 8.2 Abs. 3 des Ethik-Statuts zusammen mit Abs. 1, letzter Satz und Abs. 2 (als\nAusnahme zu Abs. 1) gelesen werden muss. Bei letzterem Schluss (der letztlich den\nZeitpunkt des Vorliegens von Untersuchungsergebnissen offenlässt) ist die DK zuständig und hat folglich auch die Kompetenz, über Fälle zu entscheiden, die sich in den\nJahren 2020 und 2021 ereigneten.\n• Schliesslich bestimmt Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut, dass \"[b]ei der Beurteilung von Ethikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 stattgefunden haben, […] die Disziplinarkammer das Ethikreglement des betreffenden Mitgliedsverbandes an[wendet]. Das Verfahren richtet sich nach dem Verfahrensreglement der Disziplinarkammer\". Art. 8.2 Abs.\n4 Ethik-Statut stellt demnach eine Regelung zum anwendbaren Recht dar. Eine Zuständigkeitsvorschrift ist darin nicht enthalten. Entsprechend kann aus Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-\nStatut keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der Vorfälle aus\nden Jahren 2020 bis und mit 2021 abgeleitet werden.\n\n115. Unabhängig von den obenstehenden Ausführungen gilt es jedoch zu prüfen, ob Art. 8.2 des\nEthik-Statuts mit den Vorschriften übereinstimmen, die für das Schweizer Sportgericht als\nDisziplinarstelle gemäss der SpoFöV bindend sind.\n\n116. Am 1. März 2023 trat Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV in Kraft. Diese Bestimmung sieht\nvor, dass die Disziplinarstelle (d.h. das Schweizer Sportgericht) \"die in den Reglementen des\nDachverbands vorgesehenen Sanktionen oder Massnahmen aussprechen kann\". In den Erläuterungen zur Änderung der SpoFöV vom 25. Januar 2023 steht dabei explizit: \"Sie [Disziplinarstelle] wendet in materieller Hinsicht die vom Dachverband erlassenen Reglemente\nan und kann die darin vorgesehenen Sanktionen und Massnahmen aussprechen\".10\n\n117. Angesichts dieses klaren Wortlauts von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV und seiner Erläuterungen ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass nur das Ethik-Statut von ihm angewendet werden kann, nicht aber des Ethikreglement des betreffenden Mitgliedsverbands.\nDas Ethik-Statut sieht im Übrigen auch keine Sanktionen oder Massnahmen für Fälle vor, die\nsich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben, da es auf die Reglemente der betreffende Mitgliedsverbände verweist.\n\n118. Als höherrangige (und später in Kraft getretene) Rechtsnorm machte Art. 72g Abs. 1 lit. a\nZiff. 2 SpoFöV daher Art. 8.2 Abs. 1, letzte Satz, Abs. 2, 3 und 4 des Ethik-Statuts ungültig,\nsoweit es die Zuständigkeit für die Beurteilung von Fällen betrifft, die sich in den Jahren 2020\nund 2021 ereignet haben. Swiss Olympic ist sich dessen bewusst und hat daher die\n\n10\nVgl. dazu auch \"Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen\" des Bundesamtes für Sport\nBASPO vom Januar 2023, S. 18.\n\n27\nArt. 10.3.3 Abs. 5 und 10.3.4 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2025 verabschiedet, um spezifisch auf diesen Umstand zu reagieren. Dies ändert jedoch nichts am vorliegenden Fall, der\ngemäss dem Ethik-Statut (vom 1. Januar 2022) beurteilt wird.\n\n"}