{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n112. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden die Statuten und untergeordneten\nRegelungen von grossen Sportorganisationen (z. B. FIFA oder UEFA) gleich wie die Gesetze\nausgelegt.6 Als Nationales Olympisches Komitee und als Dachorganisation des Schweizer\nSports gehört Swiss Olympic zweifellos zu den grossen Sportorganisationen der Schweiz.\nDementsprechend sind die Statuten und Reglemente von Swiss Olympic, einschliesslich das\nEthik-Statut, wie Gesetze auszulegen. Obwohl die Auslegung dabei mit dem Wortlaut beginnt, müssen Gesetzesbestimmungen auch im Verhältnis zu anderen gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen ihres regulatorischen Kontexts (systematisch), aufgrund ihres verfolgten Ziels und der dabei geschützten Interessen (teleologisch) sowie unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers (historisch) ausgelegt werden.7 Das Gericht weicht vom\nGesetzestext ab, wenn die Auslegung insgesamt zeigt, dass dieser Gesetzestext nicht in allen\nPunkten dem wahren Sinn der betreffenden Bestimmung entspricht und zu Ergebnissen\n\n6\nVgl. BGer vom 28. Mai 2018, 4A_314/2017, E 2.3.1.\n7\nVgl. BGE 142 III 402, E. 2.5.1.\n\n25\nführt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann und die dem Gerechtigkeitsempfinden\noder dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen.8\n\n113. Art. 8.2 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2022 wurde in Art. 10.3 des Ethik-Statuts vom 1.\nJanuar 2025 klarer verfasst. Sofern Art. 8.2 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2022 bei der\nAuslegung offene Fragen aufwirft oder Lücken aufweist, kann zu seiner Auslegung auch jenes vom 1. Januar 2025 herangezogen werden, wenn jene Bestimmungen von der zuständigen Stellen insbesondere konkretisiert wurden.9\n\n114. Die Übergangsbestimmungen des vorliegend anwendbaren Ethik-Statuts sehen für die Beurteilung von laufenden Verfahren sowie von Vorfällen, die sich zwischen 2020 und 2021\nereignet haben, Folgendes vor:\n• Gemäss Art. 8.2 Abs. 1 Ethik-Statut sind \"Untersuchungsverfahren wegen Ethikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 von Mitgliedsverbänden von Swiss Olympic eingeleitet\nworden sind und die am 1. Januar 2022 noch nicht abgeschlossen sind, […] von der\ndamit befassten Instanz zu Ende zu führen und mit einem Schlussbericht abzuschliessen. Zur rechtlichen Beurteilung der Untersuchungsergebnisse ist ab 1. Januar 2022 die\nDisziplinarkammer zuständig.\" Der erste Satz dieses Absatzes präzisiert somit die Kompetenzen der Mitgliedsverbände von Swiss Olympic gegenüber SSI (\"Untersuchungszuständigkeit\"), der zweite Satz die Kompetenzen der DK gegenüber den rechtsprechenden Instanzen der Mitgliedverbände von Swiss Olympic (\"Entscheidungszuständigkeit\"). Diese Unterscheidung zwischen der Untersuchungszuständigkeit\") und der\nEntscheidungszuständigkeit geht nun im Übrigen auch klarer aus den Art. 10.3.2 und\n10.3.3 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2025 hervor.\n• In casu ging am 7. Juni 2022 eine erste anonyme Meldung bei SSI ein, welcher in der\nFolge weitere anonyme Meldungen folgten. SSI informierte die angeschuldigte Person\nmit Schreiben vom 21. Juni 2022 über den Eingang mehrerer anonymer Meldungen\nbetreffend eines möglichen Ethikverstosses durch sie. Die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens durch SSI wurde mit Schreiben vom 16. September 2022 der angeschuldigten Person, dem X._____, dem Schweizerischen Turnverband und dem Turnverband Y._____ mitgeteilt. Anhaltspunkte, nach welchen im vorliegenden Fall bereits\nvor dem 1. Januar 2022 allfällige Untersuchungsverfahren im Sinne von Art. 8.2 Abs. 1\nEthik-Statut eingeleitet wurden, sind keine vorhanden. SSI war daher für die Durchführung einer Untersuchung zuständig.\n• Die Entscheidungszuständigkeit der DK muss unter Berücksichtigung des Art. 8.2 Abs.\n2 und 3 Ethik-Statut geprüft werden. Art. 8.2 Abs. 2 Ethik-Statut lautet wie folgt: \"Zur\nrechtlichen Beurteilung von Ergebnissen von abgeschlossenen Untersuchungen eines\nMitgliedverbands von Swiss-Olympic, bei denen am 1. Januar 2022 bereits ein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz hängig ist, bleibt diese Instanz bis zum Erlass\neines Endentscheides zuständig\". Aus systematischer Sicht stellt Art. 8.2 Abs. 2 des\nEthik-Statuts eine Ausnahme zu Absatz 1 letzter Satz dar.\n• In casu wurde das Untersuchungsverfahren wie bereits erwähnt am 16. September\n2022 durch SSI eröffnet, weshalb bereits aus diesem Grund Art. 8.2 Abs. 2 Ethik-Statut\nnicht anwendbar ist. Zudem wurde, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, einzig vor\ndem Schweizer Sportgericht als rechtsprechender Instanz mit Verfügung vom 26. August 2024 ein Verfahren eröffnet, nicht aber vor einer anderen Instanz (z.B. von Swiss\nOlympic oder einem Mitgliedverband von Swiss Olympic). Ein Verfahren vor einer\nrechtsprechenden Instanz war damit vorliegend am 1. Januar 2022 noch nicht hängig,\nweshalb Art. 8.2 Abs. 2 Ethik-Statut auf jeden Fall keine Anwendung findet.\n\n8\nVgl. BGE 142 III 402, E. 2.5.1.\n9\nVgl. BGer vom 10. Februar 2012, 5A_21/2011, E 5.4.3.\n\n"}